Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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c) um Auflösung der Kasse oder freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen, 
8 366 Abs. 2 d) um Beschlüsse über die Dienstordnung, 
R. V. D. e).............................................. . 
WBeiSatzungsänderungenbedarfesdesübereinstimmendenBeschlussesnicht,wennsie 
nach 8 336 der Reichsversicherungsordnung angeordnet sind oder wenn sie die Kassenleistungen 
und Beiträge betreffen und keine Erhöhung nach Abs. 2a oder b in Frage steht. 
V Soweit nicht Gesetz (oder Satzung) geheime Wahl vorschreibt, wird durch (Aufstehen und 
Sitzenbleiben) (Erheben der Hände) abgestimmt. Nur wenn der Vorsitzende und seine Beisitzer 
sich über das Ergebnis der Abstimmung nicht einigen, werden die Stimmen unter Namensaufruf 
8 9 R.V. C. gezählt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
V Angelegenheiten, die bei der Berufung des Ausschusses nicht als Gegenstände der Ver- 
handlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußfassung nur zugelassen werden, 
wenn (kein Vertreter) (nicht der. Teil der Vertreter) widerspricht, oder wenn es sich um 
einen Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Ausschußsitzung handelt. 
828 Abs. 3 R. V. D. VI Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Vertreters oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich der Vertreter der Teilnahme an der Beratung und Ab- 
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
96. 
s 45 N. . O. Der Ausschuß hat “ 
1. den Voranschlag festzusetzen, 
2. die Jahresrechnung abzunehmen, 
3. die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. 
Ihm ist vorbehalten, 
4. Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
5. die Errichtung von Melde- und Zahlstellen zu beschließen, 
6. die Satzung zu ändern, 
7 die Kasse aufzulösen oder mit anderen Kassen freiwillig zu vereinigen, 
897. 
Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen: 
1. die vom Vorstand aufgestellte oder geänderte Dienstordnung für die Angestellten, 
2. Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. 
i Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den 
5 346 N.B.O. Vorstand und den Ausschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte 
r isen . (einen) (zwei).. Vertreter besonders. 
8 98. 
*s 3847 Abs. 1 Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch 
R. V.D. eine Krankenordnung. 
8 99. 
g 848 R. V. O. Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, 
die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und wie die Krankenüberwachung 
bei ihnen zu regeln ist. 
C. Sektionen.“) 
8 99a. 
1 Die Kasse wird fn Sektionen eingeteilt. 
11 Die Sektion I mit dem Sitgen umfaßt (Bezeichnung des 
Bezirkes 
Zu § 98. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts (7 347 Abs. 2 der. 
Reichsversicherungsordnung). 
*) Die Bildung von Sektionen ist accht zwingend (vgl. § 415 der Reichsversicherungsordnung) und wird 
sich im allgemeinen nur für Kassen mit ränmlich umfangreichem Bezirk empfehlen.
	        
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