Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8 186 Abs. 1 
R.VD 
185 Abs. 2 
R. V.O. 
l 193 Absk. 3 
R. V. D. 
8 187 Nr. 2, 8 
R.V.O. 
8 188 R. V. D. 
8 182 R.VC. 
§ 189 Abs 1 
N.V.O. 
— 318 — 
E 14. 
!1 Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken- 
schwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Aufnahme des 
Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, 
den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen. 
II! (Dafür kann (ein Viertel des Krankengeldes) (.. ... ... des Krankengeldes) abgezogen 
werden.] 
§ 15 (0). 
[Kassenmitgliedern, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn sie 
sich nicht im Bezirke (der Kasse) (des Versicherungsamts) (der Gemeindeen ) aufhalten, 
statt der Krankenpflege das halbe Krankengeldie. des Krankengeldes) gewährt.] 
8 16. 
I [Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungsheim, kann 
bis zur Dauer 0vo .. Wochen Monaten) (eines Jahres) nach Ablauf der 
Krankenhilfe gewährt werden.] 
I1I! (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach beendigtem 
Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten.) 
§ 17 (13). 
(Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen 
Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig Wochen 
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, wird in 
einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die Krankenhilfe auf die 
Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies gilt nur, wenn die 
Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird.) 
§5 18 (13). 
!1 (Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straftat 
(ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe ) gewährt.] 
I1 [Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit (ein Kranken- 
geld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines Drittels) (das 
Krankengeld nur in Höhe . . . ) gewährt.) 
§s 19 (12). 
I! (Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, se 
wird die Leistung der Kasse soweit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den Durch- 
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Zu §& 15. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt 
werden; es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (6 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 17. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Bedeutung, 
wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit es sich 
dagegen um die Dauer der Krankenhilfe handelt, ha sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die Regel- 
leistungen gewährt (§ 188 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 18. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder 
treffen, verschieden festzusetzen. 
Zu §5 19. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne 
Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes (5 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen, 
daß die Kürzung des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. 
Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist nicht gleichbedentend mit dem im * 10 festgesetzten durch- 
schnittlichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten 
wirklich verdienten täglichen Arbeitsverdienstes. 4
	        
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