8 186 Abs. 1
R.VD
185 Abs. 2
R. V.O.
l 193 Absk. 3
R. V. D.
8 187 Nr. 2, 8
R.V.O.
8 188 R. V. D.
8 182 R.VC.
§ 189 Abs 1
N.V.O.
— 318 —
E 14.
!1 Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-
schwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Aufnahme des
Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt,
den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
II! (Dafür kann (ein Viertel des Krankengeldes) (.. ... ... des Krankengeldes) abgezogen
werden.]
§ 15 (0).
[Kassenmitgliedern, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn sie
sich nicht im Bezirke (der Kasse) (des Versicherungsamts) (der Gemeindeen ) aufhalten,
statt der Krankenpflege das halbe Krankengeldie. des Krankengeldes) gewährt.]
8 16.
I [Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungsheim, kann
bis zur Dauer 0vo .. Wochen Monaten) (eines Jahres) nach Ablauf der
Krankenhilfe gewährt werden.]
I1I! (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach beendigtem
Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten.)
§ 17 (13).
(Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen
Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, wird in
einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die Krankenhilfe auf die
Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies gilt nur, wenn die
Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird.)
§5 18 (13).
!1 (Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straftat
(ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe ) gewährt.]
I1 [Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit (ein Kranken-
geld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines Drittels) (das
Krankengeld nur in Höhe . . . ) gewährt.)
§s 19 (12).
I! (Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, se
wird die Leistung der Kasse soweit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den Durch-
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Zu §& 15. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt
werden; es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (6 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 17. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Bedeutung,
wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit es sich
dagegen um die Dauer der Krankenhilfe handelt, ha sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die Regel-
leistungen gewährt (§ 188 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 18. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder
treffen, verschieden festzusetzen.
Zu §5 19. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne
Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes (5 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen,
daß die Kürzung des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll.
Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist nicht gleichbedentend mit dem im * 10 festgesetzten durch-
schnittlichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten
wirklich verdienten täglichen Arbeitsverdienstes. 4