Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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schnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes (währnd )nicht (um nicht mehr 
als ) übersteigt. 
I1 (Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand, wenn sie Krankengeld oder die Ersatz- 
leistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen 
Krankenversicherung erhalten. Die Frage, aus welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, 
ist nicht gestattet. 
III Gegen einen Versicherten, der die Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse 
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Übertretungsfall festsetzen.) 
(oder) 
19. 
(Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Versicherter gleichzeitig Krankengeld 
aus einer anderen Versicherung erhält.) 
1)0. Wochenhilfe. 
§ 20 (14). 
! Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch 
auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit 
versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von 
denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben Wochengeld wird 
Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen. 
I. Mit Zustimmung der Wöchnerin kann 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewährt 
werden; 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewährt und dafür bis zur Hälfte des 
Wochengeldes abgezogen werden. 
II Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. 
§ 21. 
((Versicherungspflichtigen) Ehefrauen (Allen weiblichen Versicherungspflichtigen) werden 
unter der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe, die 
bei der Niederkunft erforderlich werden, gewährt.] 
§ 22 (14). 
[Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, werden, 
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld 
in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer v0oon ) (sechs) 
Wochen gewährt. (Auf die Dauer dieser Leistung wird die Zeit der Gewährung des 
Wochengeldes vor der Niederkunft angerechnet); 
2. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, gewährt.] 
8 23. 
[Wöchnerinnen der im 8 20 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art wird, solange sie ihre Neu— 
geborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe von.. .. . . . . . . . .. (des halben Krankengeldes) 
und bis zum Ablauf der Zwölften) Woche nach der Niederkunft gewährt.) 
Zu §s 20, 21. Die Hebammendienste sind ohne besondere Anweisung eines Arztes zu gewähren. 
Zu § 22. Es ist auch zulässig, nur die Bestimmung unter Nr. 1 oder nur die Bestimmung unter Nr. 2 
.. , 9 . 9 
in die Satzung aufzunehmen (5 199 der Reichsversicherungsordnung). 
45 
* 190 R. V.O. 
8629 R. V. O. 
8 189 Abi.? 
N.V. L. 
5 195 Abs. 1, 3 
R.V.O. 
8 186 R.VC. 
8 198 R. V. C. 
* 199 N.V O. 
§ 200 R. V. .
	        
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