8 203 R. V. D.
8 386 Abs. 1
R. V. D.
8 494
Abs. 2 R. VO.
384
Abs. 3 R.V.O.
*#215
Abs. 3 R.V.O.
*E381
Abs. 1 R.V.O.
C
X
Abs. 3 R. V.L.
8 382 R. V. D.
— 324 —
8 38 (15).
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den ge-
zahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,
die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so ver-
bleibt der Überschuß der Kasse.
I1!1 Vor der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über die
Eintragung des Todesfalls vorzulegen.
IV. Beiträge.
A. Ordentliche Kassenbeiträge.
§ 39 (17).
Die Kassenbeiträge werden auf . . . . . ... Hundertstel des im § 10 festgesetzten Grund-
lohns festgesetzt und (je für eine Woche berechnet). Sie betragen
wUalls die Fassung ces § 10 4 geisählt 1%„#d ) 7(Jalls die Fassung des § 10.B gers#a#stt wird.)
für die I. Stufe 0,. Mark für die l. Klasse 0. Mark
für die II. Stufe . Mark 6 für die II. Klasse 0.Mark
usw)
II Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge zwei
Drittel. ) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge des für sie in
Betracht kommenden Ortslohns).
ll [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Beiträge
unn Hundertstel auf ) (wöchentlich) erhöht.]
IV (Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 6 beschränkt sind, werden die
Beiträge .. . . ... Hundertstel (auf . . . . . . ) (wöchentlich) ermäßigt.
8 40 (18).
1Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, die Firma N. ein Drittel der Beiträge zu tragen.
I1 Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen.
III (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten höheren
Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder die
Firma zustimmt.)
Zu §5 39 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied
festzustellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus
eigenen Mitteln zu leistenden Beitragsteil solgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder
welche die vollen Beiträge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird. J
Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die
Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen
Arbeitsverdienstes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 10 C der Satzung gewählt wird, müssen die Worte:
„Sie betragen usw." wegfallen.
*14#r viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (§8 388 der
Reichsversicherungsordnung). Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu diesem Betrage zu gehen, ist nach
den Erfahrungen der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es
ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind
um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. "
Zu § 39 Abs. 3. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kutscher usw.
in Abs. 4, zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben.
Zu § 39 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 39 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen
die nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungs-
berechtigt sind (§ 215 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Be-
schränkung der Kassenleistungen zu vergleichen § 6.
Es wird hier, wie