Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8 203 R. V. D. 
8 386 Abs. 1 
R. V. D. 
8 494 
Abs. 2 R. VO. 
384 
Abs. 3 R.V.O. 
*#215 
Abs. 3 R.V.O. 
*E381 
Abs. 1 R.V.O. 
C 
X 
Abs. 3 R. V.L. 
8 382 R. V. D. 
— 324 — 
8 38 (15). 
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den ge- 
zahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, 
die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen 
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so ver- 
bleibt der Überschuß der Kasse. 
I1!1 Vor der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Todesfalls vorzulegen. 
IV. Beiträge. 
A. Ordentliche Kassenbeiträge. 
§ 39 (17). 
Die Kassenbeiträge werden auf . . . . . ... Hundertstel des im § 10 festgesetzten Grund- 
lohns festgesetzt und (je für eine Woche berechnet). Sie betragen 
wUalls die Fassung ces § 10 4 geisählt 1%„#d ) 7(Jalls die Fassung des § 10.B gers#a#stt wird.) 
für die I. Stufe 0,. Mark für die l. Klasse 0. Mark 
für die II. Stufe . Mark 6 für die II. Klasse 0.Mark 
usw) 
II Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge zwei 
Drittel. ) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge des für sie in 
Betracht kommenden Ortslohns). 
ll [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Beiträge 
unn Hundertstel auf ) (wöchentlich) erhöht.] 
IV (Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 6 beschränkt sind, werden die 
Beiträge .. . . ... Hundertstel (auf . . . . . . ) (wöchentlich) ermäßigt. 
8 40 (18). 
1Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, die Firma N. ein Drittel der Beiträge zu tragen. 
I1 Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
III (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten höheren 
Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder die 
Firma zustimmt.) 
  
Zu §5 39 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied 
festzustellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln zu leistenden Beitragsteil solgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder 
welche die vollen Beiträge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird. J 
Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die 
Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen 
Arbeitsverdienstes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 10 C der Satzung gewählt wird, müssen die Worte: 
„Sie betragen usw." wegfallen. 
*14#r viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen 
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (§8 388 der 
Reichsversicherungsordnung). Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu diesem Betrage zu gehen, ist nach 
den Erfahrungen der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es 
ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind 
um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. " 
Zu § 39 Abs. 3. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kutscher usw. 
in Abs. 4, zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben. 
Zu § 39 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 39 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen 
die nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungs- 
berechtigt sind (§ 215 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Be- 
schränkung der Kassenleistungen zu vergleichen § 6. 
Es wird hier, wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.