Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Auhang. 
Musterwahlordnung 
für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen. 
Vorbemerkungen. 
I. Grundsatz der Verhältnuiswahl. 
§ 15 der Reichsversicherungsordnung schreibt die Verhältniswahl für die Wahl der Mit- 
glieder der Organe der Versicherungsträger der Reichsversicherung allgemein, mithin auch für die 
Krankenversicherung vor. 
Während bei der Mehrheitswahl die Bewerber nur derjenigen Partei (Partei= oder sonstigen 
Wählergruppe) gewählt sind, welche die Mehrheit besitzt, Bewerber anderer Parteien dagegen aus der 
Wahl nicht hervorgehen können, sollen bei der Verhältniswahl Bewerber aller Parteien nach Ver- 
hältnis der zahlenmäßigen Stärke der einzelnen Partei gewählt werden. Gehören z. B. von 9000 
Wählern 6000 der Partei A und 3000 der Partei B an und sind zwölf Bewerber zu wählen, so 
würden bei einer Mehrheitswahl alle zwölf Bewerber der Partei A und kein einziger Bewerber 
der Partei B gewählt sein, bei der Verhältniswahl dagegen acht Bewerber der Partei A und vier 
Bewerber der Partei B. 
II. Durchführung. 
(Wahlvorschläge, Listensysteme.) 
Die Verhältniswahl wird mit Hilfe von Wahlvorschlägen durchgeführt, die jede Partei vor 
der eigentlichen Wahlhandlung einreichen kann. Diese Wahlvorschlagslisten enthalten die Namen 
der Bewerber, die für die Wahl vorgeschlagen werden. Die Wähler üben ihr Wahlrecht in der 
Weise aus, daß sie bei der Wahlhandlung Stimmzettel mit den Namen der Bewerber abgeben, 
denen sie ihre Stimme geben wollen. 
Je nachdem die Wähler bei Abgabe ihrer Stimme (d. h. bei Ausfüllung des Stimmzettels) 
an die eingereichten Wahlvorschläge gebunden sind oder nicht, unterscheidet man gebundene oder 
freie Listen. 
Von gebundenen Listen spricht man, wenn der Wähler nur unter den verschiedenen Wahl- 
vorschlägen wählen darf, für einen dieser Vorschläge sich aber entscheiden muß Von freien Listen 
spricht man, wenn der Wähler sich seine Liste selbst in einer Weise zusammenstellen darf, die mit 
keinem der eingereichten Wahlvorschläge übereinstimmt. 
Für die gebundenen und die freien Listen entstehen je zwei Möglichkeiten: 
Bei dem System der gebundenen Listen kann der Wähler entweder sowohl an die in einem 
Wahlvorschlag als Bewerber genannten Personen als auch an die Reihenfolge ihrer Benennung in 
dem Wahlvorschlage gebunden sein; dann spricht man von „streng gebundenen“ Listen. Oder aber 
der Wähler kann zwar an die in einem Wahlvorschlag als Bewerber genannten Personen gebunden, 
aber berechtigt sein, durch eine Anderung der Reihenfolge unter den Bewerbern des von ihm ge- 
wählten Wahlvorschlags zum Ausdruck zu bringen, welche Bewerber er auf diesem Wahlvorschlage 
bevorzugt und daher Krüher benennt; dann spricht man von „einfach gebundenen“ Listen. 
Bei dem System der freien Listen darf der Wähler entweder seinen Stimmzettel zwar 
beliebig aus Bewerbern zusammenstellen, die in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt sind, aber 
doch nur aus solchen Bewerbern, die in irgendeinem der Wahlvorschläge genannt sind; dann spricht
	        
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