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87.
Wahlvorschläge.
1 Die Wahlvorschläge sind dem Vorstand einzureichen. [Der Vorstand hat die Pflicht, einen
eigenen Wahlvorschlag aufzustellen.)
I! Die Wahlvorschläge [der Wahlberechtigten! müssen von mindestens je [10] Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur
auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen.
Sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig
eingereicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen
einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so
entscheidet das Los.
[Hl Jeder Wahlvorschlag darf höchstens l, der Wahlvorschlag des Vorstandes muß] dreimal so
viel Bewerber benennen, als Vertreter lim Wahlbezirke] zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind
unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, und
nach Familien= und Vor-(Ruf-) Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Mit den Wahlvorschlägen
ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
V In jedem Wahlvorschlag ist serner ein Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellvertreter
für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt der erste Unter-
zeichner als Vertreter des Wahlvorschlags und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite
als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorstand
die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 8.
Verbundene Wahlvorschläge.
· [Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden,
daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu be-
handeln sind. (Außerdem können unter mehreren so verbundenen Wahlvorschlägen einzelne unter
sich in der Weise eng verbunden werden, daß sie den übrigen Wahlvorschlägen gegenüber als ein
einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln sind.) In solchen Fällen müssen die Unter-
zeichner der betreffenden Vorschläge oder die Wahlvorschlagsvertreter (§ 7 Abs. 4) übereinstimmend
spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Vorstand gegenüber die Erklärung abgeben, daß die
Vorschläge miteinander verbunden (oder eng verbunden) sein sollen.]
89.
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge.
! Der Vorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges
mit Ordnungsnummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Anstände umgehend dem Wahlvor—
schlagsvertreter (§ 7 Abs. 4) mitzuteilen. Die Anstände müssen spätestens 2 Wochen vor dem Wahl-
tag beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge auch zurückgenommen werden.
Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.
1Dabei ist auf die Zusammengehörigkeit von mehreren verbundenen (oder eng verbundenen) Wahl-
bonichligen binzuwessen Der Name des ersten Unterzeichners (sämtlicher Unterzeichner] ist ersicht-
ich zu machen.
Zu §. Die dreifache Zahl von Bewerbern ist wegen der in doppelter Zahl wie die Vertreter zu wählenden
Ersatzmän ner erforderlich; zu vergleichen §§ 13 und 19.
Zu §88. Über die verbundenen Listen vgl. Vorbemerkung II Anmerkung ' zu b. Werden sie aufgenommen,
so bedarf es auch der Aufnahme der entsprechenden Bestimmung im § 9 Abs. 1 und in den §§ 16, 17 (Fassung 1
Abs. 2, 3 und 4, Fassung 2, Abs. 3, 4 und 5).
# u 8,9. Hat der Vorstand über die Person des vorgeschlagenen Bewerbers keine Zweisel, obwohl eine
der im 8. 7 bestimmten Bezeichnungen fehlt, so kann er dem Wahlvorschlagsvertreter auch schriftlich mitteilen, er
werde die fehlende Bezeichnung in einer näher anzugebenden Weise ergänzen, wenn der Wahlvorschlagsvertreter
nicht binnen einer gesetzten Frist widerspricht.
4 Abs. 3 kann wegfallen, wenn gebundene Listen gewählt werden; zu vergleichen Vorbemerkung II und
Erläuterung zu §5 5.
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