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il [Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe sein (und einer Größe, die der Vorstand be-
stimmt). Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Abweichen
die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.]
[IV Stimnzettel, ldie mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge (abgesehen von einer
Anderung der Reihenfolge der Bewerber) übereinstimmen, oder], die oder deren Umschläge ein
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unter-
schrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzetteln, die sich in einem nicht mit dem
Stempel der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimm-
zettels, soweit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, mehrere Stimmzettel, so werden
sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
8 14.
Schluß der Wahlhandlung.
Zur festgesetzten Stunde (§ 4 Abs. 1) schließt der Wahlausschuß die Wahl. Nur die am
Schlusse der Wahlhandlung im Wahlraum anwesendeu Wähler dürfen dann noch von ihrem Wahl-
recht Gebrauch machen. Nach Schluß der Wahl werden die Stimmzettel in der Urne durcheinander-
geschüttelt und vom Wahlausschusse nach lder Wählerliste] ldem Mitgliederverzeichnissel die Zahl der
Wahler, die abgestimmt haben, sowie die Zahl der in der Urne befindlichen Wahlumschläge fest-
gestellt. Hierauf werden die Wahlumschläge in einem versiegelten Pakete mit der Wählerliste und der
Niederschrift über die Wahlhandlung dem Vorstand zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt.
* 15.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
!1 Das Wahlergebnis wird durch den Vorstand sgetrennt nach Wahlbezirken] spätestens bis
zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag (unter Zuziehung der erforderlichen Hilfskräfte)
ermittelt. Hierzu werden die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen genommen und auf ihre Gültig-
keit nach 6 13 geprüft.
11 Das Wahlergebnis wird in der Weise ermittelt, daß zunächst die für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen Stimmen berechnet (§ 16), hierauf die Anzahl der nach dem Verhältnis der Stimmen-
zahlen jedem Wahlvorschlage zugefallenen Bewerber ermittelt (§ 17) und sodann innerhalb jedes
Wahlvorschlags die gewählten Bewerber festgestellt werden (§ 18).
8 16.
Berechnung der Stimmen.
Fassung 1 (Feie Listen):
!1 % aqll der auf geden Beicerber en#/allenen giiltigen Stinimen wird festgestellt und durch
Ziesaämmenrechnen der Zahlen, die auf Bei##ber des Reichen Wallvorschlags enrfallen snd,
Zu & 16. Beispiel zu Fassung 1.
Es sind drei Wahlvorschläge 1, II, III eingegangen, auf denen die Bewerber 4 bis H beziehungsweise
U bis 3 beziehungsweise a bis c genannt sind. Die einzelnen Stimmzettel werden darauf geprüft, wie oft jeder
dieser Bewerber in ihnen genannt ist, wobei die Stimmhäufung (5 13 Abs. 2) zu berücksichtigen ist. Die Zahlen
neben den Namen der Bewerber geben diese Stimmenzahlen an:
1 III
à 94
b
F"
d
e
—
A 5.
B 86
C 15
bD 34
E 40
F 10
6 10
4# 10
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—
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Demnach sind entfallen
auf Wahlvorschlag 1. . . 250, auf Wahlvorschlag 11 150, auf Wahlvorschlag III 100 Stimmen
Die Klammer im Abs. 1 der Fassung 1 kommt nur bei freien Listen mit Wilden in Betracht; vgl. Vor-
bemerkung ll und Anmerkung zu § 5.
Wegen der verbundenen Listen zu vergleichen Vorbemerkung II Anmerkung l zu b und die Anmerkung zu § 8.