— 343 —
I! Ist noch eine weitere Stelle zu vergeben, so wird zunächst die Stimmenzahl desjenigen
Wahlvorschlags, welcher den ersten fehlenden Sitz zugewiesen erhalten hat (Abs. 1 Satz 4), mit der
abermals um 1 vermehrten Zahl der ihr bereits zugeteilten Stellen nochmals geteilt. Der neue
Bruchwert wird mit den bei den anderen Vorschlägen bereits vorhandenen Bruchwerten verglichen
und demjenigen Wahlvorschlage die zweite Vertreterstelle zugewiesen, die den größten Bruchwert auf-
weist; bei gleicher Größe des Bruchwerts entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird bis zur
Verteilung sämtlicher Stellen fortgesetzt.
l [Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden (§ 8), so findet zunächst eine Oberausteilung
und sodann für jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge eine zweite Verteilung bezüglich der auf
sie zusammen entfallenen Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener
Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag angesehen; ihr werden so viele Stellen zugewiesen, als der
Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die Bei#erber der #enfereinander verbindenen Porschläqe
(die verbundenen Vorschläge) auf sich vereinigt haben. Ist so die Zahl der Stellen festgestellt,
die auf die verbundenen Wahlvorschläge zusammen entfallen, so wird bei der zweiten Verteilung
ebenso verfahren wie bei der Oberausteilung, wobei für jede Gruppe der verbundenen Wahlvor-
schläge die Verteilungszahl von neuem zu ermitteln ist.
V. (Teilen sich Wahlvorschläge noch in eng verbundene, so nehmen diese an der zweiten Ver-
teilung als ein einheitlicher Wahlvorschlag mit ihrer Gesamtstimmenzahl teil. Die hierbei auf sie
ousammen entfallenden Stellen werden sodann in einer dritten Verteilung, die in derselben Weise
wie die Oberausteilung und die zweite Verteilung stattfindet, den einzelnen eng verbundenen Wahl-
vorschlägen zugewiesen.)
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als hiernach Stellen auf ihn entfallen,
so gehen die überschüssigen Stellen auf die anderen Wahlvorschläge, deren Bewerber nicht sämtlich
gewählt sind, nach der Größe ihrer bei der Teilung durch die Verteilungszahl nicht berücksichtigten
Restzahlen über. [Hierbei gehen die mit ihm verbundenen Vorschläge den übrigen C eng verbun-
dene den anderen) vor.] Bei gleich großen Restzahlen entscheidet das Los.
VI Sind mehr Stellen zu verteilen, als unberücksichtigte Restzahlen vorhanden sind, so ist
Abs. 5 nicht anzuwenden. In diesem Falle sind die noch zu vergebenden Stellen unter diejenigen
Wahlvorschläge neu zu verteilen, welche noch Bewerber enthalten. Die Verteilungszahl wird hierbei
durch Teilung der sämtlichen auf die Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen durch die um
1 vermehrte Zahl der noch zu verteilenden Stellen ermittelt. Das weitere Verfahren bestimmt sich
nach Abs. 1 bis 5 und gegebenenfalls wiederum nach Abs. 6.
VI [Ist kein Wahlvorschlag vorhanden, aus dem die Stellen hiernach besetzt werden können,
so gehen die überschüssigen Vertreterstellen auf den Wahlvorschlag des Vorstandes über, auch wenn
dieser Stimmen nicht erhalten hat.]
8 18.
Verteilung der Bewerber innerhalb der Wahlvorschläge.
Faussenyg 7 (Jreie Listen).
De Keiefole der Beuerber innerhalb des einzelnen Wa#rorschlgs bestimmif ###ch nach
der Zahl der ihnen eugefallenen Stimmen in der Weise, dap die höhere Stimmeneahl der niedrigeren
vorgelit. Bei Stinimengleichheit entscheidet die Iteihensolge in dem Waltorschlage.
Fassung 2 (gebundene Listen):
1 Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
in der Weise, daß die erste Stelle erhält, wer in den Stimmzetteln am häufigsten an erster
Zu §18. Beispiel zu Fassung 1.
In dem Beispiel zu § 16 und § 17 Fassung 1 würden folgende Bewerber in nachstehender Reihenfolge
gewählt sein:
Aus Bahlvorschlag l Aus Wahlvorschlag 1I Aus Wahlvorschlag III
B W a
A U c
Eh
D
48