Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage 4. 
Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebs- 
krankenkassen.) 
Vorbemerkungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzung für landwirtschaftliche Betriebskranken- 
kassen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt 
ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, denen die Errichtung oder Anderung der 
Kassensatzungen obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der großen 
Verschiedenheit der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht zu 
nehmen ist, ist der Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr ist jede 
Bestimmung darauf zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse ausgenommen 
werden kann. Die dem Entwurfe beigegebenen Erläuterungen sollen diese Prüfung erleichtern. 
Dabei ist namentlich § 248 der Reichsversicherungsordnung zu beachten. 
2. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen ein 
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird — z. B. die Vorschriften über die 
Beaufssichtigung und Auflösung der Kassen — ist in die Mustersatzung nur soweit aufgenommen, 
als es notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassen- 
mitgliedern eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für 
zweckmäßig erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr 
zu vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der 
Erläuterungen leicht auszuführen sein. 
3. Die Klammern [1 O im Texte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders er- 
läutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen werden 
können oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu wählen ist. 
4. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Texte angegeben ist, stellt 
sie in der Regel die zulässige obere Grenze dar. 
5. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversicherungs- 
ordnung in Fußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken. 
*) Die hinter den Paragraphen eingeklammerten Zahlen sind die Paragraphen des früheren Musterstatuts 
für Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
	        
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