8 180 Abs. 4
R. V. D.
§5 180 Abs 5
R. V. D.
§ 180 Abf. 5
N.V.O.
8 181, 8 246 Abs. 8
R. V. D.
8423 Abs. 8, 8488
R. V. D.
8182 Nr. 1R. V. D.
8 193 R. VOD.
— 352 —
1 Der durchschnittliche Tagesentgelt wird bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Klasse aufl.. Mark,
für die 1I. Klasse auf b Mark,
usw.
oder
10 (C) (5).
Diee baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
gilt der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bis .. (sechs) Mark für den Ar-
beitstag.
1. Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdinstes.
berechnet, den es in den letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der
Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat.
Gemeinschaftlicher Zusatz zu §& 10 A und 100.
Für freiwillig Beitretende, für die sich nach Vorstehendem ein Grundlohn nicht ermitteln
läßt, gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungsordnung) als Grundlohn.
oder
. 8 10 (D).
[Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungsordnung), jedoch wird für Betriebsbeamte, Werk-
meister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung sowie für Facharbeiter der Grund-
lohn in folgender Weise festgesetzttt "1
Gemeinschaftlicher Zusatz zu § 10 A bis 10D.
(Für Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, wird der
Grundlohn auf . . .. . Hundertstel des Ortslohns festgesetzt.)
C. Krankenhilfe.
8 11 (5).
!Als Krankenhilfe wird gewährt:
1. Krankenpflege vom Beginne der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heil-
mitteln (bis zum Höchstbetrage von .. Markk) (sowie auch folgende größere Heil-
mittel, nämlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... und Krankenkost). (Die Kasse darf
auch einen Zuschuß bis zur Höhe von .. . . Mark für größere Heilmittel gewähren.)
Zu 8 10D. Hier ist für Betriebsbeamte usw. eine der Berechnungen des Grundlohns unter 883 10A bis C
u wählen.
I Zu dem gemeinschaftlichen Zusatz zu s§ 104 bis 101). Für diese Bestimmung st die Zustimmung des
Oberversicherungsamts erforderlich (§ 423 Abs. 3, §& 433 der Reichsversicherungsordnung). Die Ausnahme der Be-
stimmung ist im übrigen von der Voraussetzung des § 433 der Reichsversicherungsordnung abhängig.
Zu §& 11. Für den Fall, daß die Voraussetzungen der 3§ 426, 427 der Reichsversicherungsordnung vorliegen,
und die Einführung der erweiterten Krankenpflege beabsichtigt wird, sind im §& 11 folgende Bestimmungen aufzunehmen:
„Als erweiterte Krankenpflege wird den arbeitsunfähig Erkrankten (in Versicherungsfällen, die während
der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft eintreten) statt der Kranken-
pflege und des Krankengeldes Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilanstalt gewährt.
Diese Leistung gilt als Regelleistung. !A »
Der arbeitsunfähig Erkrankte braucht nicht in eine Heilanstalt gebracht zu werden, wenn es nach ärztlichem
Gutachten die Heilung nicht fördern würde. Wird er ohne sein Verschulden nicht in eine Heilanstalt gebracht, so hat die
Kasse die gesetzliche Krankenhilfe zu gewähren.
Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach § 12 seiner Zustimmung bedürfen würde
hat er nur auf Krankenpflege und, wenn er bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unter-
halten hat, auf das halbe Krankengeld Anspruch.
Bei erweiterter Krankenpflege wird neben der Krankenhauspflege ein Hausgeld (nicht) (in Höhe von )
gewährt. Das Sterbegeld beträgt .. (dreißig) Mark.“
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Mustersatzung über Krankenhilfe und Sterbegeld sind entsprechend
zu ändern.