5 198 N.V.O.
8 199 R. V.O.
8 200 R. V. D.
& 201, 204
R. V. D.
§* 202 R.V.O.
* 1502 R. V. D.
8 206 R. V. D.
— 356 —
g 21.
[Versicherungspflichtigen Ehefrauen (Allen weiblichen Versicherungspflichtigen) werden
unter der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe,
die bei der Niederkunft erforderlich werden, gewährt.]
8 22 (14).
[Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, werden,
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld
in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von . . . . . . . . (sechs) Wochen ge—
währt. (Auf die Dauer dieser Leistung wird die Zeit der Gewährung des Wochen=
geldes vor der Niederkunft angerechnet);
Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden, gewährt.,
uU.
z 23.
[Wöchnerinnen der im 8 20 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art wird, solange sie ihre Neu-
geborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe von . . . . . . . (des halben Krankengeldes) und bis zum
Ablauf der . (zwölften) Woche nach der Niederkunft gewährt.)
. Sterbegeld.
*24 (15).
IAls Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfache) (Dreißigfache)
(Vierzigfache) des Grundlohns (§ 10), (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt.
I! Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der Kranken-
hilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsun fähig
gewesen ist. "
II! Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist
aus diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten.
F. Familienhilfe.
5 -25 (8).
[Die Kasse gewährt
1. Krankenpflege nach § 11 Nr. 1 lärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung
und Versorgung mit Arznei), höchstens jedoch f Wochen, (an folgende
versicherungsfreie Familienmitglieder der Versicherten . . ); (an folgende ver-
sicherungsfreie Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben:
..................... ,
2.Wochenhilfenach§§20bis23(Wochengeld)(Heban1mendie11ste)(Schwangerengeld)
an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten,
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Mitglieds. Das Sterbe-
geld wird für den Ehegatten auf . . (zwei Drittel), für ein Kind bis s
Jahren auf . . darüber auf . . . . . . . (die Hälfte) des in § 24 festgesetzten Mit-
glieder-Sterbegeldes bemessen und um den Betrag des Sterbegeldes gekürzt, auf
das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.)
Zu§ 22. Es ist auch zulässig, nur die Bestimmung unter Nr. 1 oder nur die Bestimmung unter Nr. 2 in die
Satzung aufzunehmen (§ 199 der Reichsversicherungsordnung).
Zu §8 25 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder als auch den Undi-
fan der zu gewährenden Leistungen, insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung, näher begrenzen; sie
kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln gewähren; sie kann auch bestimmen, daß der Anspruch auf Fa-
milienhilfe sofort mit dem Verlust der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es sich empfehlen, in der
Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familienhilfe anzuwenden sind
Zu §25 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehegatten zwei
Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld ver-
schieden abstufen, z. B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung).