Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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* 33. 
!1 (Der Vorstand der Kasse ist ermächtigt, innerhalb des Kassenbereichs oder mit Ge- 
nehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen 
Apothekenbesitzern oder verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen 
Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen 
zu vereinbaren. Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen, und vorbehaltlich 
der Vorschrift im § 376 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, die Bezahlung der von anderer 
Seite gelieferten Arznei ablehnen.) 
mé 34 (10). 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Krankenordnung (§ 62) sowie die Anordnungen 
des behandelnden Arztes zu befolgen. Wegen Ubertretungen kann der Vorstand der Kasse Strafen 
bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden übertretungsfall festsetzen. 
§* 35 (5). 
1 Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche 
nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt. 
11 Das Krankengeld wird gezahlt (an jedem Sonnabend!] für die abgelaufene Woche) in 
der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die 
Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahltag 
auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt. 
I! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in 
den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus- 
gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts. 
Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken- 
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt. 
. Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt. 
(Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug- 
nisses gezahlt.) 
6 36711). 
Für Mitglieder, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in dem 
im & 15 bezeichneten Bezirk (und den benachbarten Gemeinden ..) aufhalten, müssen die 
Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde- 
Zu & 33. Beziehen die Berechtigten einfache Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung (im Hand- 
verkauf) abgegeben zu werden pflegen, zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil sie mit Personen 
die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise verein bart hat (F§ 3706 Abs. 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
Zu 1305. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu vergleichen 
#s 219 der Reichsversicherungsordnung 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Kassen- 
bezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen & 221 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
en Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche be- 
wirkt werden. 
Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung des 
Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausge stellten Krankenscheins abhängig zu machen — nament- 
lich wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei 
allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen 
—, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Übervorteilungen durch Simulation usw. dadurch beschafft werden, 
daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten 
in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (§2) für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontroll- 
beamte gesorgt wird. 
Ob im übrigen die Auszahlung der Barleistungen auf diese oder rinc andere Art zu regeln ist, muß unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden. 
50 
g 375 R. V. D. 
347, bꝛ 
N.V.O. 
8 210 R. V. C.
	        
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