Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Außerordentliche Ausschußsitzungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes nach Be- 
dürfnis. Der Ausschuß muß binnen . Wochen berufen werden, wenn lder (dritte) 
Teil der] (.. . . .. . ) Vertreter unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) darauf 
anträgt (antragen). 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Vorstandes kann zu den 
Sitzungen seinen Stellvertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, 
als Auskunftspersonen zuziehen. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter vorschriftsmäßig berufen (und zu der 
wenigstens ... .. . ... Vertreter erschienen) sind. 
VII Die Gegenstände der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes; er 
muß unter sie alle Anträge aufnehmen, die von mindestens . Vertretern im Ausschuß 
schriftlich gestellt sind. 
l 58. 
! Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen des Ausschusses. 
I! Der Vorsitzende ist befugt, Vertreter im Ausschuß, die seinen zur Leitung der Ver- 
handlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht 
Folge leisten, aus dem Sitzungsraume zu verweisen. 
l59 (31). 
feßt. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden 
gefaßt. 
I.! Übereinstimmende Beschlüsse der gewählten Vertreter und des Arbeitgebers sind er- 
forderlich, wenn es sich handelt 
a) um eine Erhöhung der Beiträge über viereinhalb vom Hundert des Grundlohns, § 388 N.V.O. 
die nicht zur Deckung der Regelleistungen dienen soll, 
b) um Anderungen der Satzung, 8 346 R. V. D. 
c) um Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit § 345 N.V.O. 
einer anderen Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers. 
in Bei Satzungsänderungen bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses nicht, wenn sie #§& 346 Abs. 3 
nach § 336 der Reichsversicherungsordnung angeordnet sind oder wenn sie die Kassenleistungen N. V.L. 
und Beiträge betreffen und keine Erhöhung nach Abs. 2a in Frage steht. 
Sopvweit nicht Gesetz (oder Satzung) geheime Wahl vorschreiben, wird durch (Aufstehen #9 N.V.O. 
und Sitzenbleiben) (Erheben der Hände) abgestimmt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
7 Angelegenheiten, die bei der Berufung des Ausschusses nicht als Gegenstände der Ver- 
handlungen bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußfassung nur zugelassen werden, 
wenn (kein Vertreter) (nicht der ... Teil der Vertreter) widerspricht, oder wenn es sich um einen 
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Ausschußsitzung handelt. 
VI Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Vertreters oder 828 Abs. 3 R. V. D. 
seiner Angehörigen berühren, muß sich der Vertreter der Teilnahme an der Beratung und Ab- 
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
E. Obliegenheiten des Ausschusses. 
8 60 (32). 
Der Ausschuß hat 8 345 R. V. O. 
1. den Voranschlag festzusetzen, 
2. die Jahresrechnung abzunehmen, 
3. die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten,
	        
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