Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 67 (22). 
Vorrätige Gelder hat der Rechnungs= und Kassenführer (, soweit sie nicht zur Deckung 
der laufenden Ausgaben erforderlich sind, bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über deren 
Anlegung, (nach Weisung des Vorstandes) der (Sparkasse ) zu übergeben. 
I1 Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- 
gelder dienen, sind dem Gemeindeverbande zur Verwahrung zu übergeben, wenn das Versiche- 
rungsamt nichts anderes bestimmt. 
Ill Das Vermögen der Kasse ist nach §§ 26, 27 der Reichsversicherungsordnung anzulegen. 
Die Kasse ist durch den Vorstand . . . . . . . . . . .. (monatlich) (regelmäßig und jährlich 
mindestens einmal) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch darauf zu er- 
strecken, ob das Kassenvermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Nieder- 
legung der Wertpapiere verwahrt werden. Außerdem kann der Vorstand die Kasse jederzeit 
durch einen Sachverständigen prüfen lassen. 
s69. 
Alljährlich hat der Kassenvorstand über den Kostenaufwand, der zur Erfüllung der ge- 
setzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Kasse erforderlich ist, einen Voranschlag für das 
folgende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Ausschuß in der (letzten) ordent- 
lichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung (so zeitig) vorzulegen (, daß er mit Beginn des 
neuen Geschäftsjahrs durch den Ausschuß verabschiedet werden kann). 
I1 Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Voranschlag gebunden. 
Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, bedürfen, soweit sie nicht unmittelbar auf Gesetz oder 
Satzung beruhen oder der Vorstand nach der Satzung zur Entscheidung zuständig ist, der Genehmi- 
gung des Ausschusses. 
g 70. 
Das Geschäfts-(Rechnungs-) jahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenbücher sind nach 
den Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form der Rechnungsführung zu führen. Das 
Gleiche gilt für die Aufstellung der Jahresrechnungen. 
Der Vorstand hat die von ihm geprüfte Rechnung samt Belegen bis zum .. . . . . . . 
(1. März) dem Rechnungsausschusse [der aus .. . . (drei) Mitgliedern besteht], und demnächst 
mit den Erinnerungen, die vom Rechnungsausschuß erhoben, aber nicht erledigt sind, dem Aus— 
schuß vorzulegen. 
in Der Ausschuß beschließt nach Anhören des Vorstandes und des Rechnungsführers über die 
nicht erledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt dieser Erinne- 
rungen — die Rechnung ab. 
* 71 (23 bis 25). 
1 Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach 
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu 
die Beitragsteile, die der Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlt (& 44) und mindestens 
ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge. 
I Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für die Rücklage 
nicht, so hat der Vorstand entweder die Minderung der Leistungen bis auf die Regelleistungen 
oder eine Erhöhung der Beiträge beim Ausschuß zu beantragen. 
I. Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so hat der Vorstand, falls die Rücklage 
das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, alsbald eine Ermäßigung der Beiträge 
oder eine Erhöhung der Leistungen bei dem Ausschuß zu beantragen. 
Zus 69. Zur Vorprüfung des Voranschlags kann ein Unterausschuß vorgesehen oder diese Aufgabe dem Rech- 
nungsausschuß übertragen werden. 
Zu § 71 Abs. 1. Für neuerrichtete Kassen ist, solange drei Jahre noch nicht vergangen sind, der Durchschnitt 
der vergangenen kürzeren Zeit zu wählen. 
51 
5 365 N. B 
6 345 Abl. 2 
N.V.0. 
*s 164 R. V 
g 866 R. V 
g 864 R. V 
5 387 N.B 
§5 392 R. B
	        
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