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b) um Anderungen der Satzung, s 845 N. B. O.
c) um Auflösung der Kasse, * 346 N. B.O.
4) um Beschlußfassung darüber, daß die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte § 381 Abs. 2
der Beiträge zu tragen haben, K.#8.0.
)5 um Beschlüsse über die Dien siordnung, 8 35 Mübfl 2
III ger Satzungsänderungen bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses nicht, wenn sie z 846 Abs. 8
nach § 336 der Reichsversicherungsordnung angeordnet sind oder wenn sie die Kassenleistungen V. O.
und Beiträge betreffen und keine Erhöhung nach Abs. 2à in Frage steht.
Scopvweit nicht Gesetz (oder Satzung) geheime Wahl vorschreibt, wird durch (Aufstehen §# 9 N.#.O.
und Sitzenbleiben) (Erheben der Hände) abgestimmt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
V. Angelegenheiten, die bei der Berufung des Ausschusses nicht als Gegenstände der Ver-
handlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußfassung nur zugelassen werden,
wenn (kein Vertreter) (nicht der. Teil der Vertreter) widerspricht, oder wenn es sich um
einen Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Ausschußsitzung handelt.
VI Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Vertreters oder 823 Abs. 3 R. V. D.
seiner Angehörigen berühren, muß sich der Vertreter der Teilnahme an der Beratung und Ab-
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
E. Obliegenheiten des Ausschusses.
8 64.
Der Ausschuß hat g 345 R. V. D.
1. den Voranschlag festzusetzen,
2. die Jahresrechnung abzunehmen,
3. die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten.
Ihm ist vorbehalten
4. Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen,
5. die Errichtung von Melde- und Zahlstellen zu beschließen,
6. die Satzung zu ändern,
7. über Anträge auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit einer anderen
Krankenkasse zu beschließen,
8. über Auflösung der Kasse zu beschließen,
8 65.
1 Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen: 316 N V.
1. die vom Vorstand aufgestellte oder geänderte Dienstordnung für die Angestellten,
2. Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen.
i. Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den §8 321 Nr. 5 N.
Vorstand und den Ausschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte
(einen) (zwei)) Vertreter besonders.
* 66.
1 Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch 8347Abs. 1R. V. C.
eine Krankenordnung.
!!1 Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, § 34° N.V L.
die Beiträge einzusenden und die Leistungen aus zuzahlen sind, und wie die Krankenüberwachung
bei ihnen zu regeln ist.
g 66. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts. Es kann den Kranken
B. verbben werden, ohne Erlaubnis des Kassenvorstandes offentliche Lokale oder Schankftärten zu besuchen oder
rwerbsardeiten anzunehmen.
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