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IV Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken 5 130, 1651
Aufschub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§§ 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) 1679 N B.
handelt.
8 81.
1 Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung 8 406 R. B. D.
und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß).
I!! Entsteht zwischen dem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder einem zu Versichernden
und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu
leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß)
und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt.
IX. Beauffichtigung der Kasse.
* 82.
Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsant . nach den Vorschriften § 977 .0
der Reichsversicherungsordnung.
Anhang.
Wusterwahlordnung.)
*) Die Musterwahlordnung für Innungskrankenkassen ist gleichlautend mit derjenigen für Ortskranken-
kassen, jedoch sind folgende Anderungen vorzunehmen:
1. In der überschrift ist statt „Ortskrankenkassen“ zu setzen: „Inmungskrankenkassen“.
2. Im §# ist statt „5 79 der Satzung“ zu setzen: „/5 49 der Satzung“.
3. In den 8 4, 20 ist statt „5 98 der Satzung“ zu setzen: „5 78 der Satzung“.
Berlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker, in Berlin.