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Nachmeifsung
von Einnahmen der Reichs-Post- und Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Februar 1913.
m7-o Einnahmen vom Beginne Im Rei shaushalts-Etat ist
Bezeichnung des Rechnungsjahrs bis die eisen für das
der zum Schlusse des Monats-KFechnungsjahr 1912 veran-
Einnahmen Februar 1913 schlagt auf
I. 4 s.—L ——
1 2 8
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 717344 175 791 381 000
Reichs-Eisenbahnverwaltuinng 139 315 000 141 780 000
3. Justi zwesen.
Dienstauweisung
über Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz
kommenden Kosten in der vom 1. April 1913 ab geltenden Fassung.
Die Einziehung und Verrechnung der zur Reichskasse fließenden Gerichtskosten erfolgt nach
folgenden Vorschriften:
81.
1. In Strafsachen kann die Berechnung der den Angeklagten treffenden Kosten, soweit diese
nicht nach gesetzlicher Vorschrift von einem Dritten zu tragen sind, unterbleiben, wenn von der nach
Bestimmung der Landesjustizverwaltung hierzu zuständigen Behörde bescheinigt ist:
daß, soviel bekannt, der Angeklagte zahlungsunfähig ist, auch keine Tatsachen vorliegen,
welche die Vermutung späterer Zahlungsfähigkeit begründen, und keine andere zahlungs-
fähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für die Kosten haftet.
2. In Zivilsachen kann die Berechnung der Kosten unterbleiben, wenn dem Gerichtsschreiber
das Unvermögen des Schuldners zur Zahlung der Kosten als zweifellos bekannt ist und in solchem
Falle außerdem feststeht, daß nach den bestehenden Vorschriften ein Zweitschuldner nicht vorhanden ist.
Dies gilt jedoch nicht für Sachen, die zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vor-
instanz zurückverwiesen sind. Unterbleibt eine Berechnung der Kosten wegen Unvermögens des
Schuldners, so ist dies durch einen Vermerk vom Gerichtsschreiber zu rechtfertigen. Außerdem ist über
diese Fälle vom Gerichtsschreiber (Rechnungsbureau) ein am Jahresschlusse dem Präsidenten des Reichs-
gerichts vorzulegendes Verzeichnis zu führen, aus dem die Bezeichnung der Sache und das Akten-
zeichen ersichtlich ist.
3. Zwecks Vereinnahmung und Verrechnung der gemäß Artikel IV des Gesetzes, betreffend
Anderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, vom 17. Mai 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 252) in die Reichskasse fließenden Kosten übersendet die zuständige Landesbehörde die
Kostenrechnung der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts, die das Weitere zu veranlassen hat. Sind
Kosten nicht zu erheben, ist der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts eine entsprechende Mitteilung
zu machen.
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