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vierteljährlich im Wege der Abrechnung auf Grund der vom Reichsgerichte zu erlassenden Uber-
weisungsverfügung.
2. Dem Reichsgericht ist jedesmal ein zweites Exemplar der Vierteljahrsquittung der Reichs-
hauptkasse seitens der letzteren mittels Briefumschlags einzusenden.
§ 7.
Am Schlusse des Rechnungsjahrs, und zwar bis zum 30. April, erhält die Reichshauptkasse
als Beilagen zur Jahresrechnung:
A. von der Ober,Postkasse die Nachweisung über die zurückgezahlten Kosten= und Vorschuß-
beträge nebst Belegen (§ 5);
B. von der Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau):
1. die in Jahresheften zu führende Niederschlagungsliste,
2. einen Auszug aus dem Solleinnahmebuch über die Solleinnahme, die wirkliche
Einnahme, die zurückgezahlten Kosten= und Vorschußbeträge sowie die verbliebenen
Reste an Gerichtskosten für das abgelaufene Jahr nach dem Formular 6.
88.
1. Die Kosten, welche Parteien zur Last fallen, die zum Armenrechte zugelassen sind, werden
berechnet und festgesetzt, wenn die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vor—
instanz zurückverwiesen ist, im übrigen nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1
nicht zutreffen. Es bleibt in den einzelnen Fällen besonderer Erwägung vorbehalten, was zur etwaigen
Herbeiführung späterer Einziehung solcher festgesetzter Kostenbeträge innerhalb der gesetzlichen Ver-
jährungsfrist zu veranlassen sei. Die betreffenden Kostenrechnungen sind in einem mit einem Inhalts-
verzeichnisse zu versehenden Hefte zu sammeln. Die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) hat am
Schlusse jedes Jahres ein Verzeichnis dieser Kosten dem Präsidenten des Reichsgerichts vorzulegen.
2. Gelingt später die Beitreibung solcher Kosten, so sind die eingegangenen Beträge nach-
träglich in das Solleinnahmebuch einzutragen.
3. In Strafsachen ist in den Fällen des § 394 Abs. 2 der Strafprozeßordnung stets bei den
betreffenden Akten das Geeignete zu veranlassen, um die Einziehung der auf Grund des späteren
rechtskräftigen Urteils etwa zu berechnenden Kosten der Revisionsinstanz zu sichern (§ 96 des Gerichts-
kostengesetzes).
89.
Hat nach Einlegung des Rechtsmittels der Revision in Strafsachen auf Grund des § 83 des
Gerichtskostengesetzes seitens des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist — § 381 der Strafprozeßord-
nung —, oder in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des § 85 des Gerichtskostengesetzes seitens
des obersten Landgerichts eines Bundesstaats — §& 7 des Gesetzes vom 30. Januar 1877, betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung —, die Erhebung eines Vorschusses stattgefunden, so ist hiervon
dem Reichsgerichte, wenn die Sache an dasselbe gelangt, bei Ubersendung der Akten zum Zwecke der
Einziehung des Vorschusses zur Reichskasse Mitteilung zu machen.
8 10.
Der das Kosteneinziehungsgeschäft betreffende Schriftwechsel, einschließlich der Geldsendungen,
erfolgt zwischen dem Reichsgerichte, der Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau), der Ober-Postkasse in
Leipzig und den beteiligten Landesbehörden als Reichsdienstsache portofrei.
Berlin, den 13. März 1913.
Nr. 6.