Herstellung
von
Nahrungs-
und
Genufßmitteln.
Bezug voll-
stäudig ver-
gällten Salzes.
Bezug unvoll-
ständig ver-
gällten Salzes.
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8 12.
(1) Unvollständig vergälltes Salz darf von Gewerbetreibenden, die Nahrungs= und Genuß-
mittel für Menschen unter Verwendung von Salz herstellen, zu Zwecken, die mittelbar ihrem
Gewerbe dienen, wie zur Herstellung von Kältemischungen, zum Betriebe von Eis- und Kälte—
erzeugungsmaschinen, zum Klären von Talg bei der Herstellung von Margarine und Speisetalg,
unter der Voraussetzung des § 3 abgabenfrei verwendet werden. Das für diese Zwecke vergällte
Salz muß gesondert gelagert werden; die Inhaber der Betriebe haben sich den von der Direktiv-
behörde etwa sonst noch zu treffenden Anordnungen zu unterwerfen. Insbesondere kann gefordert
werden, daß über den Verbrauch des Salzes Buch geführt wird und daß vergälltes Salz in
Gewerbsräumen, in denen versteuertes Salz aufbewahrt wird oder Nahrungs= und Genußmittel
für Menschen hergestellt werden, nicht gelagert werden darf.
()Diesen Maßnahmen unterliegen besonders Darmschleimereien und ähnliche Betriebe, in
denen Salz zur Herstellung gesalzener Därme nach Vergällung abgabenfrei verwendet wird und
die sich gleichzeitig mit der Herrichtung und Haltbarmachung von Rinderkaldaunen, Schweine-
mägen und anderen als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen in Betracht kommenden Ein-
geweideteilen von Tieren befassen.
(s) In den im Abs. 1 und 2 aufsgeführten Betrieben ist an einer in die Augen fallenden
Stelle und in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck, zu
dem das vergällte Salz lediglich zu verwenden ist, angegeben und außerdem darauf hingewiesen
wird, daß es verboten ist,
a) aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder
dem vergällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Ver-
gällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird,
b) das Salz zu Genußzwecken sowie zur Herstellung von Mineralwässern, Tabak-
erzeugnissen oder anderen menschlichen Nahrungs= oder Genußmitteln, in die das
Salz übergehen soll, zu verwenden.
III. Bezug des Salzes.
. 13.
Vollständig vergälltes, zur eigenen Verwendung bestimmtes Salz einschließlich der daraus.
hergestellten Viehsalzlecksteine und ähnlicher Salzleckkörper darf ohne Einschränkung bezogen werden.
E 14.
C□) Wer mit vollständig vergälltem Salze handeln will, hat dies vor Eröffnung des Handels
der zuständigen Hebestelle unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzumelden. Die Hebestelle trägt
die Anmeldung in ein Verzeichnis ein und erteilt über die Anmeldung eine Bescheinigung, ohne
welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die Bescheinigung ist in der Verkaufsstelle
aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Liegen Tatsachen vor, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Handel mit vollständig vergälltem Salze wahrscheinlich
machen, so hat die Hebestelle vor Erteilung der Bescheinigung an das Hauptamt zu berichten.
() Das Hauptamt kann die Erteilung der Bescheinigung versagen, auch die Fortsetzung des
Handels mit vergälltem Salze verbieten, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden im Salzhandel wahrscheinlich machen.
G) In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher
Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, die die im § 12 Abs. 3 unter a und b aufge-
führten Verbote enthält.
E 15.
Salz, das unvollständig vergällt werden soll, kann sowohl aus inländischen Salzwerken
als auch unter Zollaufsicht aus dem Ausland und aus Niederlagen für unverzolltes oder unver-
steuertes Salz bezogen werden.