Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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V. Vergällungsverfahren. 
* 29. 
#n) Bei den auf Salzwerken stattfindenden Vergällungen haben die Salzwerkbesitzer, in an= Beschaffung 
deren Fällen die Personen, auf deren Antrag die Vergällung des Salzes vorgenommen wird, der Bergal. 
für die Beschaffung der Vergällungsmittel und der zur ordnungsmäßigen Vermischung des Salzes Sie- 1: 
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mit den Vergällungsmitteln erforderlichen Geräte und sonstigen Einrichtungen sowie der nötigen Geräle; 
Arbeitskräfte zu sorgen. Überwachung. 
(2) Die mit der Uberwachung der Vergällung beauftragten Beamten haben darauf zu achten, 
daß das gesamte Salz mit dem Vergällungsmittel gründlich vermischt wird. 
8 30. 
(1) Siedesalz darf nur in luftfeuchtem Zustand mit dem Vergällungsmittel vermengt werden. Siedesalz. 
Soweit tunlich, ist zur Vergällung feinkörniges Siedesalz zu verwenden. 
(2) Die Vermischung der Vergällungsmittel mit dem Siedesalz ist in Mischanlagen (sich 
drehenden Trommeln, Förderschnecken, Fässern oder dergleichen) vorzunehmen, die die Direktiv 
behörde als zur Herstellung gleichmäßig vergällten Salzes geeignet anerkannt hat. Wenn solche 
Anlagen fehlen, ist das Salz mit Handschaufeln mit den Vergällungsmitteln zu vermengen und 
zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung durch Siebe zu schlagen, deren Maschen 
bis 2 cm im Geviert groß sein dürfen. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, bei der Ver- 
wendung von flüssigen oder von trockenen farbigen (nicht weißen) Vergällungsmitteln von dem 
Durchschlagen durch Siebe Abstand nehmen zu lassen, wenn durch die wiederholte Behandlung 
mit Handschaufeln eine völlig sichere Vermischung des Mittels mit dem Salze erreicht wird. Bei 
Vergällungen mit flüssigen und trockenen Mitteln ist das Salz zuerst mit dem trockenen Mittel 
zu vermischen. 
(6s) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, bei Genehmigung besonderer Vergällungsmittel 
auch über die Art der Ausführung der Vergällung Bestimmung zu treffen. 
§ 31. 
() Steinsalz, welches vergällt werden soll, muß vorher fein gemahlen werden. Als fein Steinsalz. 
gemahlen gilt dasjenige Salz, welches durch ein Sieb mit Maschen von 3 mm im Geviert 
restlos durchfällt. Für unvollständig zu vergällendes Salz kann auch Steinsalz zugelassen werden, 
das durch ein Sieb mit Maschen von 4 mm im Geviert restlos durchfällt. 
(2) Die Vergällungsmittel sind entweder mit dem zu vergällenden Steinsalz zu vermahlen 
oder dem gemahlenen Steinsalz nach den Bestimmungen im § 30 Abs. 2 und 3 beizumengen. 
8 32. 
Bei denjenigen Vergällungsmitteln, welche, wie Alaun usw., in zerkleinertem Zustand Zerkleinerung 
äußerlich dem Salze ähnlich sind, ist die für die Vergällung erforderliche Zerkleinerung in Gegen- der Vergal- 
wart der die Vergällung überwachenden Beamten vorzunehmen, soweit nicht der Oberkontrolleur 9 v 
Ausnahmen zugelassen hat. 
VI. Zollaufsicht. 
5 33. 
) Die Beamten der Zollverwaltung sind befugt, die Gewerbs= und Geschäftsräume, in Prüfung der 
denen die Lagerung, Verwendung oder der Verkauf vergällten Salzes stattfindet, während des menndber 
Betriebs oder der Offenhaltung des Geschäfts zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends Whitten. 
9 Uhr zu betreten, die zur Verwendung bestimmten Vergällungsmittel und die Vorräte an ver- 
gälltem Salze zu prüfen und Proben davon zu entnehmen. 
(2) Auf Verlangen ist den Besitzern für entnommene Salzproben Entschädigung in Höhe 
des üblichen Kaufpreises zu leisten.
	        
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