Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Ausstell ung 
der Erlanbnis- 
scheine. 
Begriff. 
Ansdehnung 
der Abgaben= 
freiheit. 
— 432 — 
(8s) Die Proben sind in Gegenwart der Beteiligten amtlich einzusiegeln, auf Verlangen 
auch mit dem Siegel der Gewerbetreibenden usw. zu versehen und an die Direktivbehörde ein— 
zusenden, welche ihre Prüfung durch Sachverständige veranlaßt. 
(9 Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben tunlichst oft an den Salzvergällungen teil- 
zunehmen und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Vergällungsmittel zu prüfen; sie sind 
berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Betriebs= und Verkaufsbücher während der Geschäftsstunden 
einzusehen. 
* 34. 
u) Die Hauptämter haben vor der Erteilung der Erlaubnisscheine zu prüfen, ob die Antrag- 
steller zum abgabenfreien Bezuge von Salz berechtigt sind und ob sie das angegebene Gewerbe 
überhaupt und in einem der Bestellung entsprechenden Umfang betreiben. Nach Umständen sind 
weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf 
bestellten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften 
zur Bestrafung zu bringen. 
(2) Uber die erteilten Erlaubnisscheine sind in Jahresabschnitten Verzeichnisse zu führen, in 
welche die Scheine unter Angabe von Ausstellungstag, Namen, Gewerbe und Wohnort des 
zu uen des Salzes unter fortlaufenden, auf den Scheinen zu vermerkenden Nummern ein- 
zutragen sind. 
VII. Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen. 
35. 
Salz, das unter amtlicher Uberwachung zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen 
Fischen sowie zum Nachpökeln von Heringen verwendet wird, ist von der Salzabgabe befreit. 
§ 36. 
(1) Als Einsalzen gilt jede Art der Salzverwendung bei frischen Fischen ohne Rücksicht auf 
eine etwa nachfolgende weitere Zubereitung (Räuchern, Marinieren). Als frische Fische im Sinne 
dieser Bestimmung sind auch Fische anzusehen, die lediglich zu ihrer Erhaltung während der 
Versendung mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind. 
(2) Unter Nachpökelung ist das wiederholte Salzen bereits gesalzener Heringe einschließlich 
der Breitlinge (Bristlinge) zu verstehen. 
837. 
) Die Verwendung abgabenfreien Salzes zum Einsalzen ist bei allen See= und Küsten- 
fischen zugelassen. Ausgenommen davon sind die folgenden zum feineren Tafelgenusse die- 
nenden Fische: 
Steinbutt (Rhombus maximus I..), Tarbutt (Glattbutt, Kleist, Rhombus laevis L,), 
Seezunge (Solea solea L.), Rotzunge (kleinköpfige Scholle, Pleuronectes micro- 
cephalus Donoran), Stör (Acipenser sturio L.), Lachse (Salmo L.), Neunaugen 
(Petromzon L.), Schnäpel (Coregonus oryrhynchus L.), Hecht (Esox lucius L.), 
Zander (Lucioperca lucioperca L.), Karpfen (Cyprinus carpio L.) und Schlei 
(Tinca tinca I1.)). 
Gi)Zum Nachpökeln darf Salz nur bei Heringen einschließlich der Breitlinge (Bristlinge) 
abgabenfrei verwendet werden. 
G□) Die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen (Krabben) 
ist unzulässig. 
8 38. 
Ausgeschlossen ist die Abgabenfreiheit für Salz, das beim Räuchern, Marinieren oder 
bei der Zubereitung von Heringen und ähnlichen Fischen unter Mitbenutzung von Essig, Gewürz 
und dergleichen verwendet wird.
	        
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