Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Titelseite) 
Muster 2 
(S. Bfr. O. 9 17. 
Erlaubnisschein Ur. 
für das Kalenderjahr 19 
zur unvollständigen Vergällung von Salz, zum Bezuge von unvollständig vergälltem 
Salze, zur abgabenfreien Verwendung von Salz ohne Vergällung. 
(Das nicht Zutreffende ist zu streichen.) 
De in 
(Hebebezirk ) wird unter dem Vorbehalte des Widerrufs die Erlaubnis erteilt, während 
der Zeit vom 19 bis zum 19 dz (kg) 
(a. Salz unvollständig zu vergällen) 
(b. mit unvollständig vergälltes Salz zu beziehen) 
(c. Salz ohne Vergällung abgabenfrei zu verwenden). 
Das Salz soll zu 
verwendet (und mit vergällt) werden. 
Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht an einen etwaigen Geschäftsnachfolger nicht über. 
2. Das Salzsteueramt oder die für die Schlußabsertigung zuständige Zollstelle hat auf dem Erlaubnisscheine 
Menge und Art (Steinsalz, Siedesalz oder dergleichen) des gelieferten Salzes, bei bereits vergälltem Salze 
auch das Vergallungsmittel sowie Nummer und Tag des Überweisungescheins, unter Beifügung von 
Name und Stempel, zu vermerken. 
8. Soweit der Erlaubnisschein über den Bezug von unvollständig vergälltem Salze lautet, ist er jeder Be- 
stellung derartigen Salzes beizufügen; er kann auch bei dem Salzwerk oder bei dem Salzsteueramte nieder- 
gelegt werden, bis die Menge, auf die er lautet, vollständig geliefert ist. Befindet sich der Erlaubnisschein 
in den Händen des Gewerbetreibenden, so ist er zur Einsicht der Aufsichtsbeamten bereitzuhalten. Er ist 
dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins beizufügen, sonst spätestens 8 Tage nach Ablauf 
seiner Gültigkeitsfrist an das unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. Geht er verloren, so ist dies dem 
Hauptamt binnen längstens 8 Tagen anzuzeigen. 
4. Der Gewerbetreibende hat das Salz lediglich zu dem angegebenen Zwecke zu verwenden und darf es an 
andere nicht abgeben. 
5. In den Räumen derjenigen Gewerbetreibenden, die Nahrungs= und Genußmittel für Menschen unter Ver- 
wendung von Salz herstellen und unvollständig vergälltes Salz abgabenfrei verwenden dürfen, ist an 
einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in 
der der Zweck, zu dem das vergällie Salz lediglich zu verwenden ist, angegeben und außerdem darauf 
hingewiesen wird, daß es verboten ist, 
a) aus dem vergällten Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder dem ver- 
gällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung 
auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird, 
b) das Salz zu Genußzwecken sowie zur Herstellung von Mineralwässern, Tabakerzeugnissen oder 
anderen menschlichen Nahrungs= und Genußmitteln, in die das Salz übergehen soll, zu verwenden. 
, den ten 19 
Dauptzollamt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
	        
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