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3. Maß- und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
ist die folgende Form von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihr das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
Zu System 63 Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form C F, hergestellt von der
Elektrizitätszählerfabrik H. Aron in Charlottenburg.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9 Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 17. Dezember 1912.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung
über die Abfindungen für Unfallrenten. Vom 21. Dezember 1912.
Auf Grund der §§ 618, 955, 1117 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat über
die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen für Unfallrenten die nachfolgenden Bestimmungen
beschlossen:
1. Berechnung des Abfindungskapitals bei Verletztenrenten.
Wenn die Abfindung im Laufe eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet erfolgt, so ist das
Vierfache der Jahresrente zu zahlen.
Erfolgt die Abfindung später, so richtet sich das Abfindungskapital nach dem inzwischen
erreichten Alter des Verletzten und der seit dem Unfalltage verflossenen Zeit.
Es beträgt für die Jahresrente 1
bei einem Alter des Verletzten zur Zeit der das Abfindungskapital, wen seit dem Tage des Unfalls verflossen sind mehr als
Abfindung ein Jahr zwei Jahre drei Jahre vier Jahre
bis zu 25 Jahren . 6,2o 7,50 7,90 8,20
von 25 bis zu 30 Jahren . 6,10 7,40 7, 80 8, 10
von 30 bis zu 35 Jahren . 6,00 7,20 7, 70 8,00
von 35 bis zu 40 Jahren . 6,00 7,00 7,60 7,90
von 40 bis zu 45 Jahren . 5,90 6,80 7,50 7, 80
von 45 bis zu 50 Jahren . 5,90 6.70 7,20 7,60
von 50 bis zu 55 Jahren . 5,80 6,60 7,00 7,20
über 55 Jaher . 5,7o ’ 6,20 6.40 6,50