Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Zoll= und Steuerweseun. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit Weizenmehl — Tarifnummer 162 „, das gegen Einfuhrschein in 
ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß ausgenommen ist, zur Herstellung von Dextrin 
— Tarifnummer 174 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen, zum Bau, zur Ausbesserung oder zur 
Ausrüstung von Seeschiffen in deutschen Zollausschlüssen oder Freibezirken dienenden 
Waren: 
1. nicht schmiedbarem Eisenguß der Tarifnummer 782, Waren aus schmiedbarem Eisen 
der Tarifnummer 798 und unlackierten Röhren aus Kupfer der Tarifnummer 877 
zum Abschleifen, Abdrehen, Bohren, Polieren u. dgl., sowie zur Herstellung von 
Hebe= und Aufzugswinden für Seeschiffe. Tarifnummern 783, 799, 807, 877 
und 878 —, 
2. schmiedbarem Eisen in Stäben der Tarifnummer 785 zur Herstellung von Schiffs- 
leitern, Schiffstreppen, Reelings, Rahmen von Schiffsluken und ähnlichen Schiffs- 
ausrüstungsgegenständen der Tarifnummer 799, 
3. rohen und bearbeiteten, gewalzten oder gezogenen Kesselröhren aus schmiedbarem 
Eisen der Tarifnummern 794 und 795 zum Ausglühen und Aufdornen 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit ausländischen, zum Bau, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung 
von Seeschiffen in deutschen Zollausschlüssen oder Freibezirken dienenden Gegenständen, 
und zwar: 
Waren aus Eisen oder Eisenlegierungen — Abschnitt 17 A des Zolltarifs —, 
Waren aus Kupfer oder Kupferlegierungen Abschnitt 176 des Zolltarifs —, 
Zinkwaren Tarifnummer 859 — und 
elektrotechnischen Erzeugnissen — Tarifnummern 907 bis 912 — 
zum Uberziehen mit Kautschuk die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vor- 
liegen, soweit es sich nicht um Armaturen handelt. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen: 
zu genehmigen, daß in der Flensburger Förde und im Alsensund den mit bestimmten 
Flaggen und Leuchten versehenen Schiffen Befreiung von der Verpflichtung zur Anmeldung 
bei der Zollbehörde zugestanden wird.
	        
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