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2. Zoll= und Steuerweseun.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit Weizenmehl — Tarifnummer 162 „, das gegen Einfuhrschein in
ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß ausgenommen ist, zur Herstellung von Dextrin
— Tarifnummer 174 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen, zum Bau, zur Ausbesserung oder zur
Ausrüstung von Seeschiffen in deutschen Zollausschlüssen oder Freibezirken dienenden
Waren:
1. nicht schmiedbarem Eisenguß der Tarifnummer 782, Waren aus schmiedbarem Eisen
der Tarifnummer 798 und unlackierten Röhren aus Kupfer der Tarifnummer 877
zum Abschleifen, Abdrehen, Bohren, Polieren u. dgl., sowie zur Herstellung von
Hebe= und Aufzugswinden für Seeschiffe. Tarifnummern 783, 799, 807, 877
und 878 —,
2. schmiedbarem Eisen in Stäben der Tarifnummer 785 zur Herstellung von Schiffs-
leitern, Schiffstreppen, Reelings, Rahmen von Schiffsluken und ähnlichen Schiffs-
ausrüstungsgegenständen der Tarifnummer 799,
3. rohen und bearbeiteten, gewalzten oder gezogenen Kesselröhren aus schmiedbarem
Eisen der Tarifnummern 794 und 795 zum Ausglühen und Aufdornen
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit ausländischen, zum Bau, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung
von Seeschiffen in deutschen Zollausschlüssen oder Freibezirken dienenden Gegenständen,
und zwar:
Waren aus Eisen oder Eisenlegierungen — Abschnitt 17 A des Zolltarifs —,
Waren aus Kupfer oder Kupferlegierungen Abschnitt 176 des Zolltarifs —,
Zinkwaren Tarifnummer 859 — und
elektrotechnischen Erzeugnissen — Tarifnummern 907 bis 912 —
zum Uberziehen mit Kautschuk die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vor-
liegen, soweit es sich nicht um Armaturen handelt.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. April d. J. beschlossen:
zu genehmigen, daß in der Flensburger Förde und im Alsensund den mit bestimmten
Flaggen und Leuchten versehenen Schiffen Befreiung von der Verpflichtung zur Anmeldung
bei der Zollbehörde zugestanden wird.