Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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e) Im übrigen nach folgenden Sätzen: 
  
  
  
  
für jede Skalenstelle 
-- — s» . Doppelmanometer 
für Prüfung in Drucken neinfache (Manometer mit 
anometer zwei Skalen) 
von 0 bis 20 kullecm 1,00 4# 1,50 4 
20 200 "= 1,50. 2,00 
200 500 " 2,00. 2,50 
500 1000 - 2,60 — — 
Vakuummeter 1 — 
d) Bei gleichzeitiger Prüfung von 2 oder mehr gleichartigen Instrumenten findet mit 
Ausnahme der unter a genannten Instrumente eine Ermäßigung vorstehender Ge- 
bühren um 25 % statt. 
e) Für Manometer, welche wegen Uberschreitung der Fehlergrenzen keinen Prüfungs 
schein erhalten, wird die Hälfte der vorstehenden Gebühren berechnet. 
!) Für Manometer, welche sich bei der Vorprüfung als unzulässig erweisen, sowie 
für andere Arbeiten je nach Zeitaufwand wie unter 1 b. 
3. Indikatoren. 
à) Für die allgemeine Prüfung auf die äußere Beschaffenheit des Indikators 5,00 4+ 
Für die Prüfung einer Feder 
b) kalt oder warm. 5,00 
c) kalt und warm...w 1000900 
(1) Für andere Arbeiten, wie z. B. Prüfung der Proportionalität des Schreibwerkes, 
je nach Arbeitsaufwand, wie unter 1 b. 
5 17. 
Wegen der Veränderlichkeit der Aneroidbarometer, Federmanometer, Federvakuummeter 
und Indikatorfedern empfiehlt es sich, ihre Angaben von Zeit zu Zeit einer Nachprüfung zu unter- 
ziehen. Dieselbe besteht in der Regel in einer vereinfachten Prüfung und erfolgt dementsprechend 
gegen ermäßigte Gebühren. 
Die zur Nachprüfung eingereichten Instrumente müssen sich als bereits früher in der 
Reichsanstalt geprüft identifizieren lassen. Der zuletzt ausgestellte Prüfungsschein ist mit ein- 
zureichen. Instrumente, an denen seit der letzten Prüfung wesentliche Teile geändert oder die 
amtlichen Verschlüsse entfernt worden sind, werden nicht zur Nachprüfung zugelassen, sondern so 
behandelt, als ob sie zum ersten Mal an die Reichsanstalt eingesandt worden wären. 
8 18. 
Die Prüfung der Instrumente wird nach der Reihe des Einganges bzw. des Datums 
des Poststempels ausgeführt; die Vorprüfung durch äußere Besichtigung erfolgt unmittelbar nach 
Eingang der Instrumente, ihre Abfertigung je nach der Geschäftslage und dem Umfang der 
Prüfung, in der Regel innerhalb von 1 bis 4 Wochen. 
Beschleunigte Prüfungen unter Abweichung von der oben angegebenen Reihenfolge werden 
nur in dringenden Fällen und gegen Zahlung eines Aufschlags um die Hälfte der satzmäßigen 
Gebühren ausgeführt. Dem Einsender eines dahingehenden Antrags wird umgehend mitgeteilt, 
ob letzterem stattgegeben werden kann und innerhalb welcher Zeit die Erledigung erfolgen wird. 
Charlottenburg, den 28. März 1913. 
Phystbalisch-Technische Reichsanstalt. 
Warburg. 
Nachprüsung. 
Absertigungs. 
fristen.
	        
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