Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Abs. 1 unter b, soweit sie die üblichen Aufwendungen hierfür nicht übersteigen. Als 
Höchstgrenze der üblichen Aufwendungen gilt folgender Betrag für 1000 Zigarren: 
a) bei Packungen zu 100 Stück oder nher 5— 
b) bei Packungen zu weniger als 100 Stück, wenn der Nettokassenpreis 
für 1000 Zigarren 115 .4 übersteigt, ......... 
sonst. . ..... 
Der Teil der Aufwendungen für Ausstattung der Zigarren und für innere Um— 
schließungen, der über diese Höchstgrenze hinausgeht, wird zur Ermittelung des ver- 
gütungsfähigen Betrags vom Rechnungspreis abgesetzt.“ 
#. Dem § 3 wird folgender neue Absatz hinzugefügt: 
„(4) Als Nettokassenpreis im Sinne des Abs. 1 gilt bei Zigarren, die zu Muster- 
zwecken versendet werden, nicht der für die Muster selbst berechnete Preis, sondern 
der Anbietungspreis (Nettokassenpreis) der bemusterten Zigarren. Die Bestimmungen 
des Abs. 3 gelten auch für Musterzigarren.“ 
2. Im § 4 Abs. 2 ist statt „Kassenpreises“ zu setzen „Nettokassenpreises". 
3. Im §5 Abs. 1 tritt an Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung: 
„Wer den Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 unter C 45 für Zigarren beanspruchen will, hat 
dies vor der Herstellung der Zigarren dem für den Betrieb zuständigen Hauptamt anzu- 
zeigen. Er muß einen Aushang (§ 27 Abs. 3) des Inhalts anbringen, daß die nach diesem 
Satze zu vergütenden Zigarren nur mit ausländischem Tabak gedeckt sein dürfen. Für den 
Betrieb steht der Zollbehörde die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu."“ 
4. § 8 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„(21) Welche Tabakerzeugnisse als Zigaretten anzusehen sind, richtet sich nach den 
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen." 
5. Im § 9 Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung: 
„Beansprucht der Anmelder die Vergütung nach dem Werte, so hat er den nach § 3 maß- 
gebenden Wert anzumelden und für Zigarren zu erklären, entweder, daß die Aufwendungen 
für Ausstattung und für innere Umschließungen die im § 3 Abs. 3 unter à und b bestimmten 
Sätze nicht überschreiten, oder, wenn sie darüber hinausgehen, wie hoch sich die tatsächlichen 
Aufwendungen — auf 0,u6 J%¼ nach unten abgerundet — für 1000 Zigarren belaufen. Die 
Abgabe der Erklärung kann bei Zigarren, die zu 10 bis zu 25 Stück in Holzkistchen ver- 
packt sind, unterbleiben. In diesem Falle werden zur Ermittelung des vergütungsfähigen 
Betrags vom Rechnungspreise für je 1000 Zigarren abgesetzt 
a) für Holzkistchen zu 25 Zigarren: 8 J4, 
b) = 10 :2 
mit einem Inhalt zwischen 10 und 25 Stück: der nach den Sätzen 
von 8 und 25 M verhältnismäßig berechnete Betrag, 
d) außerdem für Ringe 5 .“ 
6. A. Dem § 9 Abs. 3 ist hinzuzufügen: 
„Macht der Anmelder für Musterzigarren von der Vergünstigung des § 3 Abs. 4 
Gebrauch, so muß er dies in der Anmeldung erklären."“ 
B. Im letzten Satze des §5 9 Abs. 4 ist für „letzten“ zu setzen „vorletzten“. 
7. A. Dem §9 wird folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„(0) Bei Zigaretten und Zigarettentabak tritt an die Stelle der Ausfuhranmeldung 
(Abs. 1) der Zigarettenbegleitschein zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Abgaben- 
—i i vergütung nach Muster b, in dem auch die Stückzahl der Zigaretten und bei Mundstück- 
sgaretten (vgl. auch § 8) das Gewicht ihres Tabakinhalts anzumelden ist.“ 
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