— 594 —
6. In Abschnitt 1 unter B sind nur solche Brennereien nachzuweisen, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rück-
stände davon verarbeitet haben. Brennereien der im & 12 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Art
(den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien) mit einer zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren
Alkoholmenge von mehr als 10 Hektoliter sind unter C einzutragen (vgl. auch Nr. 7).
7. In Abschnitt 1 unter C sind solche Brennereien nicht nachzuweisen, die das Recht, Branntwein zu einem
ermäßigten Satze herzustellen, wegen Uberschreitung der Erzeugungsgrenzen für das Jahr verloren haben und deshalb
ihr ganzes Erzeugnis zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze herstellen mußten. Diese Brennereien sind unter I#
einzutragen.
8. In Abschnitt ! unter E, II unter C und III unter E sind die für das Betriebsjahr maßgebenden Alkohol-
mengen einzutragen. Zu Abschnitt II unter C auch zu vergleichen unter Nr. 9.
9. In Abschnitt 1I sind für Brennereien ohne Durchschnittsbrand, welche aber Branntwein zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen, die zu einem ermäßigten Abgabensatze tatsächlich hergestellten Alkoholmengen
unter Abteilung AI und C, die zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze gewonnenen Alkoholmengen aber unter A?
nachzuweisen. Stoffbesitzer sind unter Al und C nachzuweisen, wenn sie Branntwein zum Satze von CO,// 4 herstellen
durften, sonst unter A-.
10. Zu Abschnitt III sind die Angaben über die als befreit von der Vergällungspflicht abgefertigten Alkohol-
mengen der Spalte 7 der Abfindungsbücher und der Spalte 10 der Branntweinabnahme-Hauptbücher, diejenigen über
die als der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigten Mengen der Spalte 11 der Branntweinabnahme-Hauptbücher zu
entnehmen. Für die Abfindungsbrennereien sind die hergestellten Alkoholmengen als abgefertigt zu betrachten.
11 In Abschnitt III unter B und C sind die Überschriften durch Einrücken der Zahlen für die auf Grund des
5+ 72 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes vom Bundesrate festgesetzten Hundertteile zu vervollständigen, die in dem Be-
triebsjahr von der Vergällungspflicht befreit waren.
12. Die Gesamtalkoholmengen in Abschnitt I unter F, 11 unter D und III unter F müssen untereinander über-
einstimmen, die Mengen in Spalte 14 müssen außerdem der Summe der Spalten 29 und 41 in Abteilung A des
Musters 7 gleich sein.
13. Die Alkoholmengen sind, von der Anmerkung zu Abschnitt 1 A abgesehen, in vollen Hektolitern anzugeben.
Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter-
und darüber find als ein volles Hektoliter anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Uberein-
stimmung der Spalten für Ouersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß die Ouersummen sowie im Falle
der Aufrechnung von Unterabteilungen auch die Gesamtsummen mit den abgerundeten tatsächlichen Betriebsergebnissen
übereinstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen in den Vorspalten und in den Unterabteilungen
soweit erforderlich #üsichen von der Rege abzurunden. /
ie der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters zur Lieferung der Unt
bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern anzugeben. “ ferung erlagen