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traktiren. Denn wenn man auch annehmen wlll, sein Primat
sey juris divini, so ist detwegen doch noch nicht bestimmt,
mit welchen Rechten dieses Primat verknüpft sen. Und
eben so wenig ist ausgerichtet, wenn man sagt: mit so vielen
Rechren, als zu Erhaltung der Einictkeit in der
christlichen Kirche nothwendig sey, denn nun entsteht die
neue Frage: wie weit man in Ansehung der Einigkeit die
Forderungen treiben wolle, und ob gewisse Rechte des
Muabstes schlechterdings dazu nothwendig seyen.
Eine viel schneller zu entscheidende Frage ist: ob die einzelnen
Bullen, welche der Pabst von Zeit zu Zeit zur Entscheidung
gewisser Streitigkeiten publicirt, ohne erst vorher
Genehmigung des Landesherrn zu erhalten, publicirt
werden können. In manchen Reichen ist es reichsgrundgesetzmäßig,
daß es nicht geschehen darf, und der Pabst hat in
den meisten Fällen die Vorsicht, vorher mit dem Landesherrn
zu traktiren, denn einige neueste Beispiele haben ihn besonders
für Frankreich und Italien belehrt, daß nicht mehr die alten
Jeiten seyen. Wenn aber auch kein Reichsgrundgesetz über
diese Sache verfaßt ist, so erfordern es schon die ersten Grundsitze
der guten Einrichtung eines Staates, daß nicht die
ganze Verfassung, welche etwa mit so vieler Mühe auf geschriebene
Gesetze gegründet ist, unter der Willkür eines Fremden
stehe, und das wäre doch, wenn ein Fremder, ohne den
Landesherrn darüber zu fragen, Gesetze nach Willkür publicireu
dürfte. Selbst wenn der Pabst bisher in manchen Ländern
dieses Vorrecht genossen hätte, so erfordern die Grundsätze
eines vernünftigen Staats-Kirchenrechts, demselben es zu
entreißen, weil mit einem solchen Vorrechte öffentliches Wohl
und Ruhe nicht bestehen kann.
Von Sammlungen der päbstlichen Bullen hat
man zunächst allgemeine. Der Erste, der dieses Werk