Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Stellen  zu  richlenden  Anzeigen  hat  der  Gendarm  alle  sonstigen  Rapporte  und  Berichte
(#.  B.  über  allgemeine  Wahrnehmungen  und  Unglücksfälle,  über  Vorgänge  in  seiner
dienstlichen  Stellung,  über  seine  persönlichen  Verhältnisse,  Urlaub  u.  s.  w.)  maächt  an
den  Wachtmeister  zu  erstalten.  Ausgenommen  hiervon  sind  Beschwerden  über  d  "
fahrungoweise  des  Wachtmeisters,  welche  unmittelbar  an  das  Fürstliche  bandrathoon  zu
richten  füa

Das  Fürstliche  Landrathsamt  (bez.  der  Beamte  zu  Burgk)  bestimmt  gewisse
Napporttage,  *  welchen  sich  die  Gendarmen  bei  demselben  persönlich  iibufinden  haben.

l  orltagen  zusammentreffende  Gendarmen  werden  wohl  thun,  sich  unter
einander  ũber  Drnstagelegenheiter  zu  besprechen  und  gegenseitig  die  etankn  Erfahr.
ungen  mitzutheilen.

Auch  zeitweilige  Zusammenkünfte  mit  auswärtigen  Gendarmen  zum  Zwecke  der
Defprechung  polizeilicher  Bgeustäne.  und  besonders  gemeinsam  zu  betreibender  polizeilicher

Maßregeln  im  Bereiche  des  Gendarmeriedienstes  empfehlen  sich  als  dienstfördernd.  Es

ist  hierzu  aber  jedesmal  Urlaub  beim  Fürstlichen  Landrathsamte  einzuholen.

5.  34.
Urlaub  wird  dem  „Gendarmen  in  Dauer  bis  zu  24  Stunden  vom  „Wochtmmeister.  Vslchristen
darüber  hinaus  bis  zu  8  Tagen  vom  Fürstlichen  Landrathsamte,  über  dieses  Zeitma  8*
hinaus  von  der  Fürstlichen  Landesregierung  ertheilt.  Bezügliche  Gesuche  sind  in  jedem  Falle  von  d.
an  den  Wachtmeister  zu  richten,  welcher  dieselben  —  soweit  er  nicht  selbst  zu  Urlaubs-  Piuchen  der
ertheilung  befugt  ist  —  mit  sachgemäßer  Aeußerung  an  das  Fürstliche  Landrathsamt  abzugeben
  hat.
k35.
Zum  Ausweise  über  seine  e  soll  der  Gendarm  führen:  #lerschrilten,
1.  ein  Befehlbuch,  in  welches  alle  Besehle  und  Aufträge  der  Reihe  nache-  Oerndar.
einzutragen  und  je  hinter  den  einzelnen  Einträcen  die  Zeitpunkte  der  Aus-  e  beir
führung  der  empfangenen  Befehle  und  Austräge  kurz,  z.  B.  mit  den  Worten  lichen  Thätigausgeführt
  den  18.  Juni  85",  zu  vermerken  sind.  Dieses  Befehlbuch  wird  kei  uka
auf  Verlangen  der  Vorgesetzten  zur  Revision  vorgelegt  oder  eingeschickt;  i
ein  Steckbriefbuch,  worin  der  Gendarm  alle  ihm  bekannt  werdenden
Signalements  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehender  oder  obrigkeitlich  verfolgter
oder  verdächtiger  Personen  des  Fürstenthums,  der  andern  deutschen  Bundesstaaten
  und  der  diesen  benachbarten  bänder,  aus  entfernteren  Gegenden  aber
nur  dann,  wenn  die  bektreffenden  Individuen  besonderes  polizeiliches  Interesse
erregen  oder  die  Vigilanz  auf  sie  von  der  Behörde  besonders  aufgetragen
ist,  sowie  die  Vehörde,  an  welche  dieselben  abzuliefern  sind,  kurz  aber  besünt
  notirt;
in  Tage-  und  Anzeigebuch  (Rapportbuch),  in  welchem  nach  dem  vorge-(riebenen
  Schema  die  gemachten  Anzeigen  einguschreiben  sind  und  außerdem
täglich  auumerten  ist,  welche  Ortschaften  der  Gendarm  besucht,  wo  er  übernachtet
  hat,  welche  Gasthöfe  oder  besonders  verdächtige  Häuser  und  Orte  von
ihm  visikirt  sind,  welche  für  das  dienstliche  Interesse  in  Frage  kommende

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