Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vierzehntes  Stüch  vom  Jahr  1849.

 

&  XXXI..  Verorbnung
vom  16.  November  1849,  betreffend  die  Aufhebung  der  1n  Punktes  der
Verordnung  vom  10.  Juni  1822  wegen  ungebührlichen  Aufwandes
und  sonstiger  Mißbräuche  bei  Kindtaufen.

Wir  Friedrich  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg  u.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

Die  unter  Nr.  I.  der  Verordnung  wegen  ungebührlichen  Aufwandes  und
sonstiger  Mißbraduche  bei  Kindtaufen  d.  4.  10.  Juni  1822  (cl.  Gesetz-Sammlung
  1840,  12.  Stück,  Nr.  XXX.)  entbaltene  Bestimmung  wegen  Beschränkung“
  der  Zahl  der  Taufpathen  auf  drei  und  Abgabe  eines  Thalers
von  jedem  überzähligen,  bei  der  Taufhandlung  gegenwärtigen  Pathen  wird
hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  wissentlich  beigedrucktem
  Fürstlichen  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  16.  November  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.

Nöder.  C.  Schwartz.  Scheidt.

 

Fürsil.  Schr.  Rudolstärt.  Gesetsanml.  XI.  44