Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierzehntes Stüch vom Jahr 1849.
& XXXI.. Verorbnung
vom 16. November 1849, betreffend die Aufhebung der 1n Punktes der
Verordnung vom 10. Juni 1822 wegen ungebührlichen Aufwandes
und sonstiger Mißbräuche bei Kindtaufen.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
Die unter Nr. I. der Verordnung wegen ungebührlichen Aufwandes und
sonstiger Mißbraduche bei Kindtaufen d. 4. 10. Juni 1822 (cl. Gesetz-Sammlung
1840, 12. Stück, Nr. XXX.) entbaltene Bestimmung wegen Beschränkung“
der Zahl der Taufpathen auf drei und Abgabe eines Thalers
von jedem überzähligen, bei der Taufhandlung gegenwärtigen Pathen wird
hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. November 1819.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Nöder. C. Schwartz. Scheidt.
Fürsil. Schr. Rudolstärt. Gesetsanml. XI. 44