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I. Allgemeines.
§ 1. 1. Küstenstation heißt jede Funkentelegraphenstation, die auf festem Lande oder auf
einem dauernd verankerten Schiffe errichtet ist und zum Austausche von Nachrichten mit den Schiffen in
See benutzt wird.
2. Jede Funkentelegraphenstation auf einem nicht dauernd verankerten Schiffe wird Bord—
station genannt.
s8. Das mittels Funkentelegraphen übermittelte Telegramm heißt Funkentelegramm.
II. Geltungsbereich der Auweisung.
8§ 2. Die Anweisung regelt
a) den öffentlichen Verkehr der deutschen Küstenstationen mit deutschen Bordstationen und
der deutschen Bordstationen untereinander,
b) den öffentlichen Verkehr der deutschen Küstenstationen mit fremden Bordstationen sowie
deutscher Bordstationen mit fremden Küsten= und mit fremden Bordstationen nach Maß-
gabe des Internationalen Funkentelegraphenvertrags von London vom 5. Juli 1912
nebst Schlußprotokoll und Ausführungs-Ubereinkunft.“)
Daneben gilt die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich insoweit, als ihr die Be-
stimmungen dieser Anweisung nicht entgegenstehen.
Die internationale Funkentelegraphie unterliegt außerdem den Bestimmungen der Artikel 1, 2,
3, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 17 des Internationalen Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom
10./22. Juli 1875. Auch finden die Bestimmungen der Ausführungs-Ubereinkunft dieses Vertrags,
soweit sie nicht im Widerspruche mit dieser Anweisung stehen, sinngemäß Anwendung. Insbesondere
find auf den Funkentelegraphenverkehr anzuwenden die Vorschriften des Artikels XXVII §8 3 bis 6 der
Ausführungs. Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage hinsichtlich der Erhebung der Ge-
bühren, die der Artikel XXXVI und XII hinsichtlich der Angabe des zu benutzenden Weges, die der
Artikel LXXV 5 1, LXXVIII §8# 2 bis 4 und I.XXIX 8§§6 2 und 4 hinsichtlich der Aufstellung der
Abrechnungen.
Es ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:
1. Die im § 2 des Artikels LXXIX der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen
Telegraphenvertrage für die Prüfung der Rechnungen vorgesehene Frist von 6 Monaten
wird für Funkentelegramme auf 9 Monate erhöht.
2. Die Bestimmungen des Artikels XVI § 2 sind nicht so aufzufassen, als ob sie die ge-
bührenfreie Ubermittelung der Diensttelegramme, die ausschließlich den Telegraphendienst
betreffen, durch Funkentelegraphenstationen oder die gebührenfreie Ubermittelung der
Diensttelegramme, die ausschließlich den Funkentelegraphendienst betreffen, auf den Tele-
graphenlinien zuließen.
3. Die Bestimmungen des Artikels LXXIX 8§8 3 und 5 sind nicht anwendbar auf die funken-
telegraphische Abrechnung. Mit Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der Aus-
führungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage sind die Küstenstationen
als Durchgangsanstalten anzusehen, sofern die Ausführungs-Ubereinkunft zum Inter-
nationalen Funkentelegraphenvertrage nicht ausdrücklich bestimmt, daß sie als Ursprungs-
oder Bestimmungsanstalten zu gelten haben.
*) Anmerkung Soweit die Bestimmungen dieser Anweisung für Bordstationen in Betracht kommen, die
von Privatunternehmern betrieben werden und nicht dem öffentlichen Berkehre dienen, wird ihre Befolgung auch diesen
Bordstationen auferlegt.
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