Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 624 — 
8 10. 1. Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 für das Wort, mindestens 1 4 50 für ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35/9% für das Wort, mindestens 3 50 für ein Telegramm. 
2. Wenn ein von einem Schiffe ausgehendes und nach dem festen Lande gerichtetes 
Funkentelegramm eine oder zwei Bordstationen im Durchgange berührt, so umfaßt die Gebühr, außer 
derjenigen für die Ursprungsbordstation, die Küstenstation und die Telegraphenlinien, die Bordgebühr 
für jedes der Schiffe, welches an der Beförderung teilgenommen hat. 
3. Der Absender eines Funkentelegramms, welches von dem festen Lande herrührt und nach 
einem Schiffe gerichtet ist, kann verlangen, daß sein Telegramm durch Vermittelung einer oder zweier 
Bordstationen befördert wird; er entrichtet zu diesem Zwecke die von vornherein feststehenden funken- 
telegraphischen Gebühren und gewöhnlichen Telegrammgebühren und hinterlegt außerdem eine durch die 
Ursprungsanstalt festzusetzende Summe zur Deckung der unter 2 und 6 festgesetzten Durchgangsgebühren 
der vermittelnden Bordstationen; er bezahlt außerdem nach seiner Wahl die Gebühr für ein Telegramm 
von fünf Wörtern oder den Betrag für die Frankierung eines Briefes, worin die Küstenstation der 
Ursprungsanstalt die für die endgültige Verrechnung der hinterlegten Summe erforderlichen Angaben 
mitteilt. Das Funkentelegramm wird alsdann auf Gefahr des Absenders angenommen; es erhält vor 
der Adresse den gebührenpflichtigen Vermerk „X retransmissions télégraphe“ („X Umtelegraphierungen 
Telegramm") oder ##x retransmissions lettre“ („X Umtelegraphierungen Brief"), je nachdem der Absender 
verlangt, daß die für die endgültige Verrechnung des hinterlegten Betrags erforderliche Mitteilung 
durch Telegramm oder durch Brief erfolgen soll. 
4. Die Gebühr für Funkentelegramme, die von einem Schiffe ausgehen, für ein anderes 
Schiff bestimmt sind und durch Vermittelung einer oder zweier Küstenstationen befördert werden, 
umfaßt die Bordgebühren der beiden Schiffe, je nach Umständen die Gebühr einer oder zweier Küsten- 
stationen und gegebenenfalls die gewöhnlichen Telegrammgebühren für die Beförderung zwischen den 
beiden Küstenstationen. 
5. Die Gebühr für Funkentelegramme, die zwischen den Schiffen ohne Vermittelung einer 
Küstenstation ausgetauscht werden, umfaßt die Bordgebühren des Ursprungs- und des Bestimmungs- 
schiffs zuzüglich der Bordgebühren für die vermittelnden Bordstationen. 
6. Die Küsten= und Bordgebühren, die den Durchgangsstationen zukommen, sind die gleichen 
wie sie für diese Stationen festgesetzt sind, wenn sie Ursprungs= oder Bestimmungsstationen sind. In 
allen Fällen werden sie nur einmal erhoben. 
7. Für jede vermittelnde Küstenstation kommt als Durchgangsgebühr die höchste derjenigen 
Küstengebühren in Betracht, die bei unmittelbarem Austausche mit den beiden fraglichen Schiffen gelten. 
8. Für sämtliche Stationen ist die Höhe der Gebühren in dem Internationalen Verzeichnisse 
der Funkentelegraphenstationen angegeben. 
9. Zur Berechnung der Gebühren für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetes 
werden auch den Bordstationen Tarfe geliefert. Sie können jedoch über die Taxierung von Funken- 
telsftrammen, für welche sie nicht alle erforderlichen Angaben besitzen, bei den Küstenstationen Aus- 
uft einholen. 
8 11. Das Land, auf dessen Gebiet eine Küstenstation errichtet ist, die den Austausch von 
Funkentelegrammen zwischen einer Bordstation und einem anderen Lande vermittelt, wird hinsichtli 
der Gebührenberechnung als Urspungs= oder als Bestimmungsland dieser Funkentelegramme angesehen 
und nicht als Durchgangsland. . 
8 12. Für die im Verkehre zwischen Bordstationen, gleichviel welcher Nationalität, und den 
Küstenstationen ausgewechselten Telegramme, welche nach dem Lande der Küstenstation bestimmt sind oder 
aus diesem Lande herrühren, darf die Gebühr für die Beförderung auf den Telegraphenlinien im Mitter 
nicht diejenige für den inneren Verkehr des Landes übersteigen. Diese Gebühr wird nach dem 
reinen Worttarife festgesetzt, wobei die Anwendung eines Mindesterhebungssatzes, der die Gebühr von 
10 Wörtern nicht übersteigt, zulässig ist. Sie wird durch die Verwaltung desjenigen Landes, welchem 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.