Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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10. Es fann auf die Zurückziehung des Zeugnisses erkannt werden, wenn bei Verstößen gegen 
die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ die Schuld nach dem Ergebnisse der Untersuchung 
auf den Telegraphisten fällt. 
11. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem 
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schiffe erteilten 
Genehmigung ebenso verfahren. 
12. Das Zeugnis kann auch dann zurückgezogen werden, wenn durch einen Beauftragten der 
Reichs-Telegraphenverwaltung festgestellt wird, daß der Telegraphist nicht mehr im Besitze der vor- 
geschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten ist. Im letzteren Falle wird dem Telegraphisten ein neues 
Zeugnis ausgestellt, nachdem er sich mit Erfolg einer neuen Prüfung unterzogen hat. 
13. Jeder Wechsel in der Person des Telegraphisten der Bordstation ist ohne Verzug der 
Orts-Postanstalt des Heimatshafens anzuzeigen. 
14. Die Bordstation ist verpflichtet, mit jeder Küstenstation und mit jeder anderen Bordstation 
ohne Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausche 
der Funkentelegramme in Verkehr zu treten. 
15. Der Funkentelegraphendienst regelt sich nach den Bestimmungen in der „Anweisung für 
den Funkentelegraphendienst". Außerdem sind die von der Reichs-Telegraphenverwaltung etwa er- 
gangenen besonderen Anordnungen zu befolgen. 
16. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bordstation je einen Abdruck des Internationalen 
Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10./22. Juli 1875 nebst der zugehörigen Ausführungs-lber- 
einkunft, des Internationalen Funkentelegraphenvertrags von London vom 5.Juli 1912 nebst der zugehörigen 
Ausführungs-Ubereinkunft und der gültigen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, ferner sämtliche 
für das Schiff in Betracht kommenden Telegraphentarife und nach Bedarf die amtliche Karte zu liefern. 
Die dauernde Richtighaltung dieser Druckwerke auf Grund der amtlichen Veröffentlichungen ist sicherzustellen. 
17. Als Anrufzeichen der Bordstation wird festgesetcttt 
18. Die Bordgebühr beträgt . . . für das Wort, mindestens . . . M für ein Telegramm. 
Sie verbleibt dem Unternehmer. Bei Telegrammen nach Schiffen werden die Bordgebühren, e. F. auch 
die Bordgebühren für die Vermittelungsbordstationen, die Gesamtgebühren für bezahlte Antworten, die 
Gebühren für Vervielfältigung und die Gebühren für die Bestellung durch die Post dem Unternehmer der 
Bestimmungsbordstation durch die Reichs-Telegraphenverwaltung vergütet. Bei Telegrammen von 
Schiffen ist an letztere der Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren nach Abzug der Bordgebühren (einschl. 
der Bordgebühren für die Vermittelungsbordstationen) abzuführen. 
Die Verrechnung der Bordgebühren für die zwischen Schiffen ohne Berührung einer Küsten- 
station gewechselten Telegramme und derjenigen für die Vermittelungsbordstationen erfolgt unmittelbar 
zwischen den Eigentümern der in Betracht kommenden Bordstationen. 
19. Uber Schuld und Forderung der Bordstation wird mit . . . . . . .. 
in . . . . . . ... abgerechnet. Als Unterlage der Abrechnung dienen Nachweisungen, in welche die 
Bordstation alle bei ihr aufgegebenen oder an sie gerichteten Funkentelegramme des öffentlichen Ver— 
kehrs einzeln mit allen erforderlichen Angaben einzutragen hat. Die Nachweisungen sind mit dem 
bezüglichen Telegrammaterial mindestens einmal monatlich und bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes 
in den Heimatshafen an . . . . . ... in . . . . . ... abzuliefern. 
20. Der Aufforderung der Reichs-Telegraphenverwaltung zur zeitweiligen Einstellung des 
Betriebs der Bordstation ist jederzeit ohne Verzug Folge zu leisten. 
21. Bei einem Aufenthalt in den Hoheitsgewässern fremder Staaten sind die daselbst gültigen 
Bestimmungen über Funkentelegraphie zu befolgen. Es ist Sache des Unternehmers, sich von diesen 
Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. 
22. Die Bordstation muß im Besitz eines von der Reichs-Telegraphenverwaltung ausgestellten 
Ausweises sein, aus dem hervorgeht, daß die Errichtung und der Betrieb der Bordstation behördlicher- 
seits genehmigt worden ist und welcher Kategorie die Bordstation angehört. Dieser Ausweis muß bei 
der Bordstation vorhanden sein und auf Erfordern den zuständigen Behörden der Länder, deren Häfen 
das Schiff anläuft, vorgezeigt werden.
	        
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