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10. Es fann auf die Zurückziehung des Zeugnisses erkannt werden, wenn bei Verstößen gegen
die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ die Schuld nach dem Ergebnisse der Untersuchung
auf den Telegraphisten fällt.
11. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schiffe erteilten
Genehmigung ebenso verfahren.
12. Das Zeugnis kann auch dann zurückgezogen werden, wenn durch einen Beauftragten der
Reichs-Telegraphenverwaltung festgestellt wird, daß der Telegraphist nicht mehr im Besitze der vor-
geschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten ist. Im letzteren Falle wird dem Telegraphisten ein neues
Zeugnis ausgestellt, nachdem er sich mit Erfolg einer neuen Prüfung unterzogen hat.
13. Jeder Wechsel in der Person des Telegraphisten der Bordstation ist ohne Verzug der
Orts-Postanstalt des Heimatshafens anzuzeigen.
14. Die Bordstation ist verpflichtet, mit jeder Küstenstation und mit jeder anderen Bordstation
ohne Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausche
der Funkentelegramme in Verkehr zu treten.
15. Der Funkentelegraphendienst regelt sich nach den Bestimmungen in der „Anweisung für
den Funkentelegraphendienst". Außerdem sind die von der Reichs-Telegraphenverwaltung etwa er-
gangenen besonderen Anordnungen zu befolgen.
16. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bordstation je einen Abdruck des Internationalen
Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10./22. Juli 1875 nebst der zugehörigen Ausführungs-lber-
einkunft, des Internationalen Funkentelegraphenvertrags von London vom 5.Juli 1912 nebst der zugehörigen
Ausführungs-Ubereinkunft und der gültigen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, ferner sämtliche
für das Schiff in Betracht kommenden Telegraphentarife und nach Bedarf die amtliche Karte zu liefern.
Die dauernde Richtighaltung dieser Druckwerke auf Grund der amtlichen Veröffentlichungen ist sicherzustellen.
17. Als Anrufzeichen der Bordstation wird festgesetcttt
18. Die Bordgebühr beträgt . . . für das Wort, mindestens . . . M für ein Telegramm.
Sie verbleibt dem Unternehmer. Bei Telegrammen nach Schiffen werden die Bordgebühren, e. F. auch
die Bordgebühren für die Vermittelungsbordstationen, die Gesamtgebühren für bezahlte Antworten, die
Gebühren für Vervielfältigung und die Gebühren für die Bestellung durch die Post dem Unternehmer der
Bestimmungsbordstation durch die Reichs-Telegraphenverwaltung vergütet. Bei Telegrammen von
Schiffen ist an letztere der Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren nach Abzug der Bordgebühren (einschl.
der Bordgebühren für die Vermittelungsbordstationen) abzuführen.
Die Verrechnung der Bordgebühren für die zwischen Schiffen ohne Berührung einer Küsten-
station gewechselten Telegramme und derjenigen für die Vermittelungsbordstationen erfolgt unmittelbar
zwischen den Eigentümern der in Betracht kommenden Bordstationen.
19. Uber Schuld und Forderung der Bordstation wird mit . . . . . . ..
in . . . . . . ... abgerechnet. Als Unterlage der Abrechnung dienen Nachweisungen, in welche die
Bordstation alle bei ihr aufgegebenen oder an sie gerichteten Funkentelegramme des öffentlichen Ver—
kehrs einzeln mit allen erforderlichen Angaben einzutragen hat. Die Nachweisungen sind mit dem
bezüglichen Telegrammaterial mindestens einmal monatlich und bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes
in den Heimatshafen an . . . . . ... in . . . . . ... abzuliefern.
20. Der Aufforderung der Reichs-Telegraphenverwaltung zur zeitweiligen Einstellung des
Betriebs der Bordstation ist jederzeit ohne Verzug Folge zu leisten.
21. Bei einem Aufenthalt in den Hoheitsgewässern fremder Staaten sind die daselbst gültigen
Bestimmungen über Funkentelegraphie zu befolgen. Es ist Sache des Unternehmers, sich von diesen
Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen.
22. Die Bordstation muß im Besitz eines von der Reichs-Telegraphenverwaltung ausgestellten
Ausweises sein, aus dem hervorgeht, daß die Errichtung und der Betrieb der Bordstation behördlicher-
seits genehmigt worden ist und welcher Kategorie die Bordstation angehört. Dieser Ausweis muß bei
der Bordstation vorhanden sein und auf Erfordern den zuständigen Behörden der Länder, deren Häfen
das Schiff anläuft, vorgezeigt werden.