Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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einer kleinen Ausbuchtung an der südlichen Kaje des Hafens II, biegt sodann in kurzer 
schräger Linie von 80 m Länge stumpfwinklig in eine Linie ein, die in etwa 70 m Ent- 
fernung 850 m lang parallel der verlängerten Nordmole des Hafens I läuft. Dann geht 
sie in stumpfem Winkel weiter, nähert sich nach 200 m bis auf 40 m dem Hochufer der 
Weser und tritt an dieses im rechten Winkel bis auf 2m heran. Sodann folgt die Grenz- 
linie — unter Belassung eines 2 m breiten bis zum Westende der Kaimauer des Hafens l 
laufenden Fußpfades im Zollinland — dem Hochufer der Weser 1130 m lang weserauf- 
wärts, bis sie nach Südwesten sich wendend, die Mündung des Hafens I1 des Zollaus- 
schlußgebiets im rechten Winkel zur Kaimauer von Treppe zu Treppe überschreitet, um am 
jenseitigen User die Nordwestspitze der zwischen dem Hafenbecken und der Weser liegenden 
Mole (Südmole des Hafens Il) zu erreichen. Von hier aus folgt die Grenze wieder dem 
Hochufer der Weser, einen Fußpfad im Zollinland lassend, bis an die Straße westlich des 
Grundstücks der Petroleumraffinerie vorm. August Korff, wendet sich von hier, die Straße 
im Zollinland lassend, zunächst 70 m nach Nordosten und dann im rechten Winkel wieder 
nach Südosten, um in letzterer Richtung die nördliche Seite der Straße Stephanikirchen- 
weide bis zur Straße Sandberg zu begleiten. Von dort wendet sich die Zollgrenze am 
Zollpfad entlang nach Osten bis zur Contrescarpe und an dieser entlang bis zur Südost- 
ecke des eingangs genannten Verwaltungsgebäudes, von diesem den der Postverwaltung 
dienenden, durch eine Mauer abgetrennten östlichen Teil im Zollinland lassend. 
  
  
5. Versichernugs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs 
ordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen, 
die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
A. 1. die im Dienste der Stiftung der Brüder George und Konrad Lenoir zur Erziehung 
von Waisen in Cassel Beschäftigten, 
2. die in Betrieben oder in Diensten der Ostfriesischen Landschaft Beschäftigten, 
3. die fim Dienste der Großherzoglichen Brandkassenverwaltung in Oldenburg Be- 
schäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen 
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden; 
D. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei den unter Au bis 3 
genannten Körperschaften oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt 
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu A an- 
gegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 26. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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