Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die weitere Amtsdauer von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei den Versicherungsanstalten. Vom 12. Juli 1913. 
Auf Grund des Artikel 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der 
Bundesrat bestimmt: 
Die Frist, die in der Bekanntmachung vom 25. November 1911 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1911 S. 725) für die Amtsdauer der gegenwärtigen Mitglieder der 
Ausschüsse der Versicherungsanstalten sowie der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in den Vorständen der Versicherungsanstalten (§5 76, § 74 Abs. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes) vorgesehen ist, wird bis zum 31. Dezember 1914 verlängert. 
Berlin, den 12. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Finau zwesen. 
Bekanntmachung. 
Anderung des Musters zu den vierteljährlichen Ubersichten der Einnahme 
an Zöllen und Reichssteuern. 
Auf Grund der vom Bundesrat mir erteilten Ermächtigung wird das bisherige Muster I1V 
der Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen 
vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351) durch das folgende ersetzt. 
Die bisherige Anlage 2 des Musters IV (Nachweisung der von der Reichskasse zu erstattenden 
Kosten für die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland) kommt in Wegfall. 
Berlin, den 10. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
 
	        
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