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Ungültig gewordene Eichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Eichschein nicht zurück-
geliefert, so ist seine Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten der Veröffentlichung
werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, wenn ein neuer Eichschein ausgestellt worden ist.
Die Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten Eigentümer an die Eichbehörde,
die das Fahrzeug zuletzt eichte oder prüfte, zurückzugeben.
8 10.
Zur Vornahme der Eichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage (§ 2) ge-
bracht. Sodann wird zunächst untersucht, ob das Schiff seit der letzten Eichung eine bauliche Ver-
änderung erfahren hat, die auf das Ergebnis der Eichung Einfluß hat, und ob die Tiefgangsanzeiger
mach in der Vollständigkeit vorhanden sind, um die im Abs. 3 vorgeschriebene Untersuchung aus-
zuführen.
Ergibt sich dabei eine derartige bauliche Veränderung oder fehlen die Tiefgangsanzeiger in
solchem Umfang, daß sie nicht ergänzt und dadurch für die weitere Prüfung nicht wieder nutzbar ge-
macht werden können, so wird das Schiff neu geeicht.
Andernfalls wird untersucht, ob der Leertiefgang des Schiffes sich geändert hat.
Ist der Leertiesgang gegenüber den Angaben des Eichscheins nach den Ablesungen an den
sechs Tiefgangsanzeigern im Durchschnitt mehr als drei Zentimeter größer oder kleiner geworden,
so wird der Nachweis der Tragfähigkeit usw. im Eichprotokoll geändert und ein neuer Eichschein
ausgefertigt.
Ist der durchschnittliche Leertiefgang dagegen nur um drei Zentimeter oder weniger als
drei Zentimeter größer oder kleiner geworden als der im Eichschein angegebene, so wird die Anderung
des Nachweises der Tragfähigkeit nur auf besonderen Antrag des Eigentümers oder des Führers des
Schiffes ausgeführt und ein neuer Eichschein ausgefertigt.
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die geschehene Eichung nach Maßgabe des § 9
unter 2 auf weitere fünf oder zehn Jahre gültig. Das Ergebnis der Prüfung wird in dem Eichschein
unter 4 vermerkt, die neue Gültigkeitsdauer unter I1. 4. eingetragen, die Angaben unter 1. 3. und über
die Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Eichung oder Eichprüfung gestrichen und die Eichprüfung
auf der letzten Seite 7' oder 8 des Eichscheins bescheinigt.
811.
Nach Abschluß jeder Eichprüfung hat die Eichbehörde das Schiff, soweit es ihr Eichzeichen
nicht bereits trägt, nach Vorschrift des § 8 unter Tilgung älterer Eichzeichen zu stempeln. Gleich-
zeitig find die Inschriften des Schiffes hinsichtlich des Eichzeichens und nötigenfalls der Nummer und
der Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene zu berichtigen.
8 12.
Eichbehörden.
An geeigneten Stellen werden Eichbehörden bestellt. Sie haben diejenigen Schiffe zu eichen
und zu prüfen (§ 9), welche ihnen dazu bereitgestellt werden.
An Stelle besonderer Eichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten andere Be-
hörden betrauen.
8 13.
Uber den Eichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt.
Diesen liegt ob:
1. die von den Eichbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von Amts
wegen durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu prüfen und nach
Befinden zu berichtigen,
die von den Eichbehörden angewendeten Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu prüfen.
814.
Die Eichung oder Eichprüfung eines Schiffes ist von dem Eigentümer oder dem Schiffer bei
derjenigen Eichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, schriftlich zu beantragen.
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