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Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derartig, daß man dasselbe ausrollt und unausgespannt
auf eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann schiebt man die beiden Dreimeter- und
den Zweimeterstock aneinander, bringt sie neben das Meßband und bestimmt mit Berücksichtigung der
etwaigen innerhalb der Fehlergrenze sich haltenden Fehler der Meterstöcke, ob die für das Meßband
festgesetzte Fehlergrenze eingehalten ist.
4. Bei den unter 1. Nr. I bis IV aufgeführten Meßgeräten dürfen die folgenden Abweichungen
von der Richtigkeit geduldet werden:
bei Nr. I größte zulässige Abweichung der Gesamtlänge 3 mm,
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" - III 1. 2 ". - I 2 1
DUvç*+r*;I'mçp "„ . für je 10 m Länge 1 cm.
Zeigen die Meßgeräte größere als die hiernach zulässigen Abweichungen, so müssen sie so lange
außer Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung erfahren haben.
B. Aufnahme der Maße.
1. Über das Eichverfahren wird nach dem anliegenden Muster ein Protokoll aufgenommen, Anlage
in welches alle zur Eichung gehörigen Maße eingetragen und in welchem alle dazu gehörigen Rech.
nungen und Nebenrechnungen ausgeführt werden.
2. Alle Maße werden auf Zentimeter abgerundet; Bruchteile der Zentimeter werden, soweit
sie 0,, oder mehr betragen, als ein ganzes Zentimeter gerechnet, kleinere Bruchteile aber unberück.
sichtigt gelassen.
Die Maße sind derart in das über das Eichverfahren aufzunehmende Protokoll einzutragen,
daß die zu den ganzen Metern hinzukommenden Zentimeter als Dezimalstellen hinter die Meterzahlen
gesetzt werden (z. B. 3,82 m, 0,15 m usw.).
3. Behufs Aufnahme der Maße wird der Eichraum mittels zweier senkrecht durch die beiden
Enden der Leerebene und rechtwinklig zur Längenachse des Schiffes gelegter Querschnitte in drei Ab-
teilungen geteilt. Die Einsenkungsebenen jeder derselben werden für sich vermessen.
4. Vermessung der Einsenkungsebenen der mittleren Abteilung des Eichraums:
a) Die Länge dieser Abteilung wird zwischen den sie begrenzenden beiden Querschnitten
parallel zur Längenachse des Schiffes ermittelt. Die Messung erfolgt bei vorhandenem
glatten Deck unmittelbar auf diesem, bei anderer Deckform und bei ungedeckten Fahr-
zeugen an der zu dem Behufe zwischen den beiden höchstgelegenen festen Endpunkten
des Schiffes gespannten Leine (A. 1. VII) mittels der Meterstöcke.
b) Die gefundene Länge wird in eine gerade Anzahl gleicher Teile geteilt, deren Länge bei
einer Länge der Abteilung bis zu 20 m über 3 m, bei einer Länge der Abteilung von
20 m und mehr über 5 m nicht hinausgehen darf. Die Anzahl der Teile soll nicht
größer sein, als zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlich ist.
Nachdem mittels eines Meterstocks oder des Meßbandes die einzelnen Teilpunkte
abgesetzt sind, wird ihre Lage am Schiffe rechtwinklig zur Längsschiffsebene auf die
beiden Bordwände übertragen.
T) Demnächst wird der Ort jedes Teilpunkts auf die darunter durch Kreidestriche bemerkbar
gemachten, drei zu vermessenden Einsenkungsebenen übertragen.
Mittels einer an jedem Teilpunkt querschiffs über das Fahrzeug gelegten und auf
der einen Seite darüber hinausragenden Latte, oder, wenn das infolge der Einrichtung
des Fahrzeugs umständlich sein sollte, mittels eines Bandmaßes wird in einer sich dazu
igneheen Höhe die ganze, von Bord zu Bord sich erstreckende Breite des Fahrzeugs
gemessen.
Demnächst wird mittels eines am überragenden Teile der Latte oder eines ent—
sprechend festgehaltenen Auslegers frei herabhängenden Lotes für jeden Teilpunkt der
Länge des Fahrzeugs, auf einer seiner Seiten der Unterschied der soeben gemessenen
Bordbreite und der Breite an jeder der drei Einsenkungsebenen bestimmt. Unter Ver-
doppelung dieses Unterschieds findet man je nach der Form des Schiffes durch Addition
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