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J Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Inhalt des ganzen Eichraums in Kubikmetern oder
Tonnen.
2. Der Inhalt der oberen, zwischen der mittleren Einsenkungs- und der oberen Eichebene
befindlichen Eichschicht wird gefunden, indem man die halbe Summe des ganzen Flächeninhalts jeder
dieser beiden Haupteinsenkungsebenen mit ihrem Abstand voneinander multipliziert.
3. Den Inhalt der unteren, zwischen der Leer- und der mittleren Einsenkungsebene befind-
*G J Eichschicht erhält man, indem man vom Inhalt des ganzen Eichraums den der oberen Eichschicht
ubtrahiert. „
Zu § 8 Absf. 1.
1. Zur Feststellung der Belastung, welche jeder im § 8 der Eichordnung vorgesehenen Ein-
tauchung des Eichraums entspricht, wird der Raumgehalt einer jeden Eichschicht durch die halbe Anzahl
der Zentimeter ihrer Höhe geteilt. Der Quotient gilt als die Belastung für je 2 cm der Eintauchung.
Im Eichschein ist diese Belastung bis zur oberen Eichebene tabellarisch nachzuweisen.
2. Wenn die Eintauchung eines Schiffes nicht mit einer Marke des Tiefgangsanzeigers
zusammenfällt, sondern zwischen zwei Marken liegt, so ist sie bis auf 2 cm genau festzustellen, wobei
Maße unter 1 cm unberücksichtigt bleiben, größere aber als zwei volle Zentimeter angenommen werden.
3. Ist die Eintauchung eines Schiffes nicht an sämtlichen sechs Tiefgangsanzeigern gleich, so
wird die Summe der Angaben von allen sechs Anzeigern durch sechs geteilt. Die gefundene Zahl gilt
dann als Eintauchung des Schiffes.
Zu § 8 Abs. 2 und 3.
1. Das Eichzeichen wird bei hölzernen Schiffen mit dem Brennstempel eingebrannt, bei eisernen
Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden mit einem der Schlagstempel eingeschlagen.
2. Die Buchstaben und Ziffern der Eichzeichen müssen in großer lateinischer Schrift 1 cm
hoch nach dem folgenden Muster angeordnet sein:
3. Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter dem Namen des Schiffes oder dem Namen
und Geschäftssitz des Eigentümers nach folgendem Muster
E.
P. Mg.
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und Ziffern, deren
Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit haltbarer Farbe hell auf dunkel
oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes anzubringen.
4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie jeder spätere Anlage 1
Vermerk darin von der Eichbehörde unterzeichnet.
320 t
Nr. 322
Zu § 9.
Die Ungültigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Eichbehörde durch das von der
Revisionsbehörde bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. Die Eichbehörden haben von dieser
Ungültigkeitserklärung Kenntnis zu nehmen.