Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 50 — 
Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln 
zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung 
der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes 
erlassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden. 
14. Schutzdecken und deren Befestigung. 
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, 
mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise 
an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder am 
Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm so ange- 
bracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seiten- 
wände als auch das Offnen der Türen verhindert. 
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen 
der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den 
Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum Ver- 
schlusse zulässig. · 
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustand sein. Etwaige 
Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder 
doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein. 
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen ver- 
sehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Osen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Ver- 
knüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. 
Berlin, den 25. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.