Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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stimmt oder die vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht eingehalten ist, oder werden die zu dem Ver- 
zeichnis gehörigen Packstücke überhaupt nicht gestellt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
§§ 63 bis 66 der Eisenbahn-Zollordnung zu verfahren. Die Abgabe des Verzeichnisses und die Vor- 
führung der Gepäckstücke bei einem anderen Ausgangsamte zieht keine weiteren Folgen nach sich. 
Die Verzeichnisse sind beim Erledigungamte durch das Begleitzettel-Empfangsbuch festzuhalten. 
Ihre Abgabe ist gemäß § 60 der Eisenbahn--Zollordnung dem Ausfertigungsamte durch Eingangsscheine 
“.“13 Die erledigten Verzeichnisse werden Belege zum Begleitzettel-Empfangsbuch (§ 67 
er E. Z. O.). - 
Das Ausfertigungsamt hat die Bucheintragungen auf Grund der Eingangsscheine zu erledigen, 
das Buch vierteljährlich abzuschließen und mit den nach der Nummernfolge der Eintragungen geord- 
neten Doppeln der Verzeichnisse und den Eingangsscheinen an die Direktivbehörde einzusenden. 
5. Sollen Gepäckstücke infolge veränderter Bestimmung unterwegs in den freien Verkehr gesetzt 
werden, so sind sie zwecks spezieller Beschau einer nach § 4 der Eisenbahn-Zollordnung zuständigen 
oder zur Erledigung von Begleitscheinen I befugten Amtsstelle vorzuführen. 
Sollen sämtliche in dem Verzeichnis aufgeführten Packstücke in den freien Verkehr treten, so 
hat der Eisenbahnbevollmächtigte die Packstücke nebst dem Verzeichnis unter Beifügung eines ent- 
sprechenden Vermerkes dem diensttuenden Stationsbeamten zu übergeben. Dieser hat in einer Er- 
klärung auf dem Verzeichnis die Verpflichtung zu übernehmen, die Packstücke spätestens am nächsten 
Vormittag dem zuständigen Amte zu gestellen. Sodann ist weiter nach der Vorschrift unter Ziffer 4 
zu verfahren. 
Sollen nur einzelne Gepäckstücke in den freien Verkehr gesetzt werden, so tritt für sie an die 
Stelle des Verzeichnisses ein Auszug daraus. Das Verzeichnis, in das ein von dem bisherigen und 
dem nunmehr eintretenden Warenführer zu vollziehender Vermerk über die in den Auszug aufgenom- 
menen Packstücke zu setzen ist, verbleibt in den Händen des Bahnbevollmächtigten. 
6. Sofern für einzelne Durchgangsstrecken weitergehende Erleichterungen oder abweichende 
vertragsmäßige Einrichtungen bestehen, behält es hierbei sein Bewenden.
	        
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