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2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Juli 1913 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Mais — Tarifnummer 7 — zur Her-
stellung von Milchsäure — Tarifnummer 278 — die Voraussetzungen des § 2 der Ver-
edelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 beschlossen:
1.
2.
Die Muster 22, 23 und die AnbauUbersicht (Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen,
Anlage H 8g8 3, 5 und s sowie Ausführungsbestimmungen § 26 Abs. 3) werden durch
die nachstehend abgedruckten Muster 22, 23 und 26 ersetzt.
Im § 3 der Anlage H der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist als Frist für die
Einreichung der monatlichen Ubersichten an die Direktivbehörde „bis zum 5.“ anstatt
„bis zum 3.“ zu setzen.
Im § 8 Abs. 2 ebendort ist als Frist für die Einsendung der monatlichen Ubersichten
an das Kaiserliche Statistische Amt „bis zum 8. jedes Monats“ anstatt „bis zum 6.
jedes Monats“ zu setzen.
Zur Seite des dritten Absatzes des § 26 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist
der Hinweis „Muster 26. hinzuzufügen.
Dem § 84 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird als zweiter Absatz beigefügt:
„Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster 23 bis 26 abzuändern und
neue Muster zu der Zuckerstatistik einzuführen."
Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Anderungen treten mit Beginn des Betriebsjahrs
1913/14 in Krast.
Berlin, den 1. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Herz.