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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den in Nr. 1 bezeichneten Ver-
bänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse be-
willigt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) ge-
währleistet ist, wenn
a) ihre Befreiung von den Arbeitgebern beantragt ist,
f) den Arbeitgebern ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes oder der diesem
gleichstehenden Bezüge und ein Anspruch auf die zur Erfüllung der Anwartschaft
auf Hinterbliebenenfürsorge erforderlichen Leistungen gegenüber den unter 1 ge-
nannten Kassen zusteht.
Berlin, den 16. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jaup.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §8§8 1234, 1235 Nr. 1, 8§8 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für
A. 1. die im Betrieb oder im Dienste der Gewerbekammer zu Bremen Beschäftigten,
2. die im Dienste des Bürgerspitals Colmar Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und
auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden;
B. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei den unter A 1 und 2 ge-
nannten Körperschaften oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu A angegebenen
Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 18. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jaup.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Angestelltenversicherung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
und der §§ 1, 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1913 über die Angestelltenversicherung der Privatlehrer
(Reichs-Gesetzbl. S. 600) beschlossen:
Die §§ 9, 10 Nr. 1, 9§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung
vom 1. Januar 1913 ab für
1. Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind
oder privaten Einzelunterricht erteilen, soweit sie bei der Allgemeinen Deutschen Pensions-