Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

3. Steuer- 
berechnung. 
4. Entrichtung 
der Abgabe. 
5. Wert- 
ermittelung. 
— 804 — 
86. 
nu) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Inhalts der Urkunde und der Anmeldung die 
Steuerberechnung aufzustellen. 
(2) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Ein bei 
Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig bleibt außer 
Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie durch 5 teilbar sind. 
(s) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung nicht 
möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Auskunft unter 
Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte und sonstige 
Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die Auskunft nicht oder 
nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amtliche Ermittelung der fehlenden 
Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittelung zu keinem sicheren Ergebnis führt, die Abgabe 
unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung günstigsten Annahmen festzusetzen. Die 
Landesregierungen werden, soweit erforderlich, Anordnungen treffen, daß die darum ersuchten 
Behörden und Beamten einschließlich der Notare den Steuerstellen bei Ermittelung der Grund- 
lagen für die Feststellung der geschuldeten Abgabe Beistand leisten. 
(4) Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu dem von 
der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn 
die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Auskunftserteilung und den ihnen 
hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind. 
§ 7. 
n) Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Steuerstelle sie unter Mitteilung der Steuer- 
beerchnung von dem Zahlungspflichtigen. 
(2) Uber die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung soll unter 
Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer sowie die Nummer 
des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, von zwei Beamten voll- 
zogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte der Steuerstelle un- 
mittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurückzugebende Urkunde zu setzen. Ist 
über das steuerp#flichtige Rechtsgeschäft eine privatschriftliche Urkunde in mehreren von den Teil- 
nehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, so hat die Steuerstelle auf Antrag die- 
jenigen Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 eine Quittung der Steuerstelle befindet, 
mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung zu versehen. Soweit die Unterschriften der 
Urkunden von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Ver- 
merk auf Antrag auch von diesen gemacht werden, falls ihnen die Quittung der Steuerstelle vor- 
gelegt wird. 
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 1, 3 hat die Steuerstelle außerdem den 
Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde ausgenommen haben, über 
die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1 zu übersenden, die mit der Ur- 
schrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den Fällen der Stempelbefreiung nach Tarif- 
nummer 1 Acd, e gilt entsprechendes für eine Bescheinigung der Befreiung. In alle von der 
Urkunde zu erteilende Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3 hinsichtlich 
der ersten Ausfertigung nichts anderes bestimmt, ein Vermerk über die Abgabenentrichtung unter 
Angabe der Buchungsnummer der Steuerstelle oder über die Befreiung aufzunehmen. Bei gericht- 
lichen Urkunden sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3 ist eine gleiche Bescheinigung zu den Gerichts- 
akten einzusenden. 
88. 
Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Steuerberechnung in Betracht 
kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen Werte Zweifel 
bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu 
ermitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden. Der Schlußsatz des 
§ 6 Abs. 3 findet Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.