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Ausstellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch
der Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraus-
setzungen für die linke obere Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser
Stelle anzubringen.
8 27.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die Reichs-
druckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§ 21) zu stellen. Die
Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß
von dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 22 mit Quittung über Abgabe
und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der
Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei
zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf
seine Gefahr und Kosten.
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in
Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von
dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den
Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen
Uberschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 22) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück.
G) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten
Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen.
8 28.
1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 unter C bis 3 bezeichneten Wert-
papiere sind die Interimsscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen.
Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten Wert-
papiere und mit dem gleichen Stempel (§ 26) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der Abgaben-
erhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen.
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, wenn
bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke im
voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die
Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
denen 19
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.)
* 29.
) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht voll-
gezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen Ver-
steuerung angemeldet wird.
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen,
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf
es nicht.
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 unter C und 2.
8 30.
() Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag 6. Anrechnung
der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon bereits eutrich-
für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des teter Sebe.
119.