— 813 —
Bezirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden;
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle,
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben.
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes.
g 33.
() Für die vor dem 1. August 1909 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel versehenen 8. Abgaben
inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der in erhebung bei
Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art ist, falls die nach den bis Eintrint von
dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel zuderungen.
nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. August 1909 nach
bis dahin gültig gewesener Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene derartige Wertpapiere,
auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach
dem gegenwärtigen Gesetze nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten Einzahlungen erhoben
werde, so sind in der Anmeldung zur Versteuerung (§ 21) außer dem Nennwert der einzelnen
Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich
die Beweise für diese Angaben beizubringen.
(83) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der
Abgabe.
() Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Wertpapiere finden die Bestimmungen der §5 22, 26, 27 sinngemäße Anwendung.
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über einen
Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der An-
meldung zu bescheinigen.
Zum § 14 Abs. 2 des Gesetzes.
* 34.
n) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 be= 9. Steuer
zeichneten Art auf Grund des §& 14 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von freier
der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 21) der Sachverhalt anzugeben und Umtausch.
überdies der Beweis zu führen, daß die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches
ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses aus-
gestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
(e) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke
ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktivbehörde auf
die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie Umtausch zu-
lässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der vorgelegten einzelnen
Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung der ihr untergeordneten
Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Wegen der Vorlegung
der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempelzeichen finden
die Bestimmungen der §§ 30, 31, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Bestimmungen
der §§ 21 ff. siunngemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes
auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kurxscheins ein gleich-
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung
vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu
befinden, ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das gleiche gilt für den
Fall, daß an Stelle eines Kuxscheins mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheinc ein
neuer oder mehrere neue ausgestellt werden.