Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zum 8 23 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 69. 
Schlußnoten über Kauf- und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 13. Schluß- 
Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 23 Abf. 3 nsterngn ätr 
des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ zu versehen. " 
Zum § 24 des Gesetzes. 
§ 70. 
Die im § 24 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von 14. Stempel- 
Stempelmarken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung Frsh. 
des Musters 17 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, " 
auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An- Nuster 17 
und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver- und — 
Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatz- 
stempels zu vermerken. 
E 71. 
n) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken 
hat spätestens am dritten Lage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die beiden 
Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 61 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 26 des Gesetzes) aufzubewahren und 
mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs sind 
die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 17 vorgesehenen 
Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende 
Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des 
Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
Zum 6 27 des Gesetzes. 
8 72. 
() Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung 15. Ber- 
von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf der ersten stenerung gon 
Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung und Aufdruck urkundn. 
des Amtsstempels in der im § 60 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten. Ist die 
Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten 
Stück und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts- 
stempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. 
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Vertrag- 
schließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
Zum § 28 des Gesetzes. 
8 73. 
(1) Uber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, 16. Aussetzung 
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage ener 
(§F 19 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 21 und " 
22 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, 
daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift
	        
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