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§ 170.
4. Verwen- )Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen
dung und Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren
ntwertung Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden
m#n Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken muß
a. Durch Be- der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere Marke
hörden oder nicht berührt.
Beamte. (2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das
Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer oder
die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung
in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben werden.
Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten, und zwar
der Name eigenhändig, dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die Marke umgebende
Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monats-
bezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig
(z. B. statt 10. Januar 1912: 10. Jan. 12). Der Entwertungsvermerk ist in allen seinen Teilen
mit Tinte niederzuschreiben.
(3) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden Be-
hörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts-
stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der Marke
bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift. Zur Ver- „
anschaulichung dient nebenstehendes Beispiel:
b. Durch die (4) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne
Steuerstellen. Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf q m .
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehr- – 7 2
mals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der — 6 "67“ ——
einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende Papier oben r— AMBX
und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen deutlich 4 %
und erkennbar sein und besonders die Bezeichnung und den
Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.
(5) Außerdem haben die Steuerstellen auf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum (der Monat in
Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken entwertet worden ist.
Tc. Ergänzende (6) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landesregierungen
uneti er zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende Bestimmungen
Landes- erlassen.
regierungen. 1 5 171.
5. Verwen- Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und
dung und Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gerichtlicher
Entwertung Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke zu versehen
von Sicupel. der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie die Namen der
zen. Ulrkundenaussteller enthält, z. B.
A..
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem
zu und dem
zu geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf.
(Amtsstelle)
(Amtsstempel) (Unterschrift)