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Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Die Vernichtung
ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den beteiligten Beamten zu
bescheinigen.
Zu den 8§ 69, 117 des Gesetzes.
8 226.
) Die im § 117 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der vor. 6. Mitwirkung
schriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch die bei Beauf-
Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit der —-
Stempelprüfung besonders beauftragt sind. entrichben
(2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf zu durch Zoll= und
achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften mit Steuerbeamte.
Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen sind, vor-
schriftsmäßig versteuert sind.
(3) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahr-
zeuge haben sich die Zoll- und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem Dienst-
bezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten und sich
darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt ist, sowie
ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie Ingebrauch-
nahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. Soweit die Er-
füllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw. bei den Steuer-
stellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke verkehrenden Kraft-
fahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor allem im Grenzbezirke,
die Prüfung in der im §5 69 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu bewirken.
(0) Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im §& 53 des
Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen Erhebung des
Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten.
Zum § 118 des Gesetzes.
8 226.
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 7. Zuziehung
zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An- von Sachver-
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzu- ständigen.
sehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich
um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete
Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der
Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
XIV. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
8 221.
) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr 1. Einnahme-
eingezahlten oder gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein besonderes buch.
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das an-
liegende Muster 39 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Muster 3)
Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur für
diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der
Abgabe nach den §§ 88, 237 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden.
(2:) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten Vor-
drucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (8 27 des Gesetzes) beauftragt sind, können
die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch in anderen Büchern
nachweisen. Auf diese finden die im § 233 Abs. 2, 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung.
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