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g 228.
2. Anmel- Als Vor- und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel—
dungsbuch. abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 227 Abs. 2 genannten, ein Anmeldungs-
40. buch zu führen, für welches das Muster 40 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Ent-
Muster richtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen vor-
geschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 40)
sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldungen nach
Muster 5 und 11. Durch dieses Buch ist einerseits die Entrichtung der Abgabe oder die steuer-
freie Abfertigung in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wert-
zeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von
der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und
die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit
beansprucht wird, zu überwachen.
–
§ 229.
3. Merkbuch. #) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Wertpapiere der in Tarifnummer 18, Tarif-
nummer 2, 3 bezeichneten Art und die zur Versteuerung von Einzahlungen der in Tarifnummer 18
Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Merkbuch über diejenigen
Anzeigen, welche nach § 12 des Gesetzes und § 32 dieser Bestimmungen zu erstatten sind. Für
Muster 41. das Merkbuch dient Muster 41 als Vorbild.
– (2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere Abteilung
anzulegen zur Ausführung der in § 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Uberwachung der Entrichtung
der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 17 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften.
8 230.
4. Stempel- ) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vordrucke
zeichenbuch, zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein besonderes
Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde be-
stimmt wird.
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der Stempel-
zeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist.
(s) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel-
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
8 231.
5. Buchmäßige Q) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 17 Abs. 4, § 168 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen sogleich
aehand“ beim Empfang im Stempelzeichenbuche zu buchen und bleiben im Gewahrsam der Steuerstelle.
zu Stempel- (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wertbetrag bar
bogen und der eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche nachzuweisen.
Pene G) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche vom
Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der Nummer
und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen.
5 232.
6. Kontroll= ()1Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Ausfertigung
buch. von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des Musters 42 zu
führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempelbogen und dem Antrag
anzugeben.
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge der
Nummer zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch aufzubewahren.
Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche.
Musier 42.