Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

10. Behand- 
lung der An- 
meldungen. 
11. Stundung 
des Lotterie-= 
stempels. 
12. Buchung 
von 
Erstattungen. 
13. Verwal- 
tungskosten- 
vergütung. 
14. Abgaben-- 
entrichtung 
von Staats- 
(otterien. 
Anderungs- 
befugnis 
des Reichs- 
kanzlers. 
— 870 — 
§ 236. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem 
deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen 
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (§ 228) einzutragen sind, sind nach den 
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§+ 237. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 
Abgabe (8§8 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf 
Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung der 
Landesregierungen. 
§5 238. 
(1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 210 bis 212) ist nur durch das 
Anmeldungsbuch (§ 228) nachzuweisen. 
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende 
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 230) abzuschreiben. 
8 239. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert 
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit 
dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen. 
g 240. 
Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 122 des Gesetzes) ist von 
der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich 
der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen 
aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. 
  
§ 241. 
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 91) erfolgenden 
Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes- 
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen 
sar Berüchsichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein- 
nahmen mit. 
XV. Schlußbestimmungen. 
§ 242. 
nu) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen 
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der 
Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die 
Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buch- 
führung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. 
G) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten Landes- 
finanzbehörden die in § 57 Abs. 4, § 67, § 119 Abs. 1, 8§ 182, 206, 212 den Direktivbehörden 
zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Larifnummern 4, 6, 10 
11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter 
Stempelabgaben (§ 213) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind 
 
	        
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