10. Behand-
lung der An-
meldungen.
11. Stundung
des Lotterie-=
stempels.
12. Buchung
von
Erstattungen.
13. Verwal-
tungskosten-
vergütung.
14. Abgaben--
entrichtung
von Staats-
(otterien.
Anderungs-
befugnis
des Reichs-
kanzlers.
— 870 —
§ 236.
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempel-
abgabe usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem
deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (§ 228) einzutragen sind, sind nach den
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
§+ 237.
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der
Abgabe (8§8 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf
Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung der
Landesregierungen.
§5 238.
(1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 210 bis 212) ist nur durch das
Anmeldungsbuch (§ 228) nachzuweisen.
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 230) abzuschreiben.
8 239.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit
dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.
g 240.
Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 122 des Gesetzes) ist von
der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich
der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen
aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
§ 241.
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 91) erfolgenden
Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes-
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen
sar Berüchsichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein-
nahmen mit.
XV. Schlußbestimmungen.
§ 242.
nu) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der
Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die
Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buch-
führung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
G) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten Landes-
finanzbehörden die in § 57 Abs. 4, § 67, § 119 Abs. 1, 8§ 182, 206, 212 den Direktivbehörden
zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Larifnummern 4, 6, 10
11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter
Stempelabgaben (§ 213) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind